REACH-Verwendungsverbote Mittwoch, 04.05.2016
Ein im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelisteter Stoff darf nach einem bestimmten Übergangszeitraum grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.
Für einzelne Verwendungsarten kann allerdings eine Zulassung
beantragt werden. Die Zulassung beinhaltet dann Bedingungen
für Verwendung bzw. Vermarktung zur Verwendung. Der Stoff
ist in Folge nur für diese zugelassenen Verwendungen noch
rechtmäßig nutzbar. Zur Zeit stehen 31 Stoffe auf dem Anhang
XIV, u.a. Cr(VI)-Verbindungen, wichtig für
Oberflächenbehandlungen, und Formaldehyd-Varianten.
Für
die folgenden 7 Stoffe wurden 29 Zulassungsanträge für
insgesamt 47 Verwendungen gestellt. Die Europäische
Chemikalienagentur (ECHA) hat dafür eine öffentliche
Konsultation gestartet.
• Kaliumdichromat (CAS-Nr.
7778-50-9)
• Natriumdichromat (CAS-Nr. 7789-12-0 &
10588-01-9)
• Chromtrioxid (CAS-Nr. 1333-82-0)
•
Ammoniumdichromat (CAS-Nr. 7789-09-5)
•
1,2-Dichloroethan (EDC; CAS-Nr. 107-06-2)
•
Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme; CAS-Nr. 111-96-6)
•
Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (techn.
MDA; CAS-Nr. 25214-70-4)
Die offizielle
Konsultation läuft bis zum 22. Juni 2016. Zur Konsultation
gelangen Sie
hier.
Achtung: Die beantragte Verwendung kann sehr tief die
Wertschöpfungskette nach unter reichen. Spätestens dort, wo
Sicherheitsdatenblätter die eigene Verwendung nicht
erwähnen, sollte ein Verwender mit den Antragstellern der
Zulassung/ dem Zulieferer in Verbindung treten.
Anhang XIV der REACH-VO mit verbotenen Stoffen, Fristen
und Zulassungsstatus
BB
4.05.2016