example.com: Latest News https://wip-kunststoffe.de/wip/ Latest news from example.com en example.com: Latest News https://wip-kunststoffe.de/wip/typo3conf/ext/tt_news/ext_icon.gif https://wip-kunststoffe.de/wip/ 18 16 Latest news from example.com TYPO3 - get.content.right http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss Tue, 12 Apr 2022 21:30:00 +0200 Schunk als Entwicklungspartner von AIM3D https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969577-schunk-als-entwicklungspartner-von-aim3d/ Kooperation im CEM-3D-Metalldruck mit Schwerpunkt Kupfer. Werkstoffspezialist Schunk, unter anderem Anbieter von Serienfertigungen im Bereich Metallpulverpressen und -spritzgießen, erweiterte seine Expertise am Standort Thale nun als Dienstleister im 3D-Metalldruck. Die Erweiterung der Metallspritzgießprozesskette im Bereich Additive Manufacturing macht Sinn in Bezug auf zukünftige Anwendungen mit bionischen Konstruktionen und Optimierung der Topologie. Bauteilcharakteristika und Wirtschaftlichkeit erfordern im 3D-Metalldruck unterschiedliche Verfahrenstechnologien bzw. Fertigungsstrategien. So erweiterte Schunk im Jahre 2020 seine Kompetenz mit dem CEM-Verfahren (Composite Extrusion Modeling) durch eine Multimaterial-3D-Druckanlage ExAM 255 von AIM3D. Die ersten Ergebnisse dieser Entwicklungspartnerschaft liegen nun vor, wie uns Christian Stertz, Projektleiter Anlagentechnik bei Schunk erläutert. Mehr Informationen finden Sie hier. Bildquelle: AIM3D AK
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Tue, 12 Apr 2022 21:30:00 +0200
Fördergelder Kreislaufoptimierung https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969575-foerdergelder-kreislaufoptimierung/ Das Land Niedersachsen hat den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur... Richtlinie soll die EFRE-„Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Optimierung des betrieblichen Ressourcen- und Energiemanagements“ für den Bereich der Materialeffizienz teilweise fortsetzen, setzt aber andere Schwerpunkte. Für den Bereich der Energieeffizienz ist eine separate Richtlinie in Bearbeitung. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Rohstoffproduktivität in der niedersächsischen Wirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die als Abfall zu entsorgende Materialmenge zu reduzieren und den Einsatz von Recyclingmaterial in Produkten sowie eine recyclinggerechtere Produktgestaltung zu fördern. Gegenstand der Förderung sollen folgende Vorhaben werden: 1.    betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden, zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz, z. B. - durch Kreislaufführung von Materialien - durch Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). 2.    betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten im Eigentum des Antragstellers im Hinblick auf Ressourceneffizienz und verbesserte Kreislaufführung, z. B. - durch einen verbesserten Materialeinsatz - den Einsatz von Recyclingmaterialien oder Recyclingprodukten (innovative Produktgestaltung) - optimierte Betriebsabläufe und Organisationsformen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). 3.    Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben einschließlich der konzeptionellen Umsetzung der Ergebnisse mit dem Fokus auf kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen (KMU) - zur Steigerung der Ressourceneffizienz durch verbesserten Materialeinsatz oder vermehrten Einsatz von Recyclingmaterial - für eine abfallarme Produktgestaltung, z. B. im Hinblick auf den Einsatz von seltenen Rohstoffen oder Kunststoffen - zur Steigerung der Schließung von Materialkreisläufen. Zuwendungsempfänger sind KMU mit Betriebsstätte in Niedersachsen, im 3. Fall universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit solchen KMU. Anträge auf Förderung werden bei der NBank jeweils zu zwei Terminen jedes Jahr möglich sein. Die Termine werden von der NBank auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bekannt gegeben. Ein vorzeitiger Maßnamenbeginn könnte auf Antrag ermöglicht werden. In Anlage 1 zum Richtlinienentwurf befindet sich das Scoring-Konzept, welches wichtige Hinweise zu Themen aufführt, die im Antrag ausgeführt werden sollten. Im Moment läuft die Verbändeanhörung. AK
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Fri, 08 Apr 2022 14:39:00 +0200
Marktlage Fluorpolymere https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969574-marktlage-fluorpolymere/ Vorausschauende Planung beim Einkauf von Fluorpolymeren wird weiterhin erforderlich sein.
  • Pressemitteilung des pro-K Industrieverband Halbzeuge und Konsumprodukte aus Kunststoff e.V. vom 5. April 2022
  • AK
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    Fri, 08 Apr 2022 14:26:00 +0200
    Neugestaltung Kunststoffwirtschaft https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969573-neugestaltung-kunststoffwirtschaft/ SYSTEMIQ veröffentlichte den zweiten Bericht zur Neugestaltung des europäischen Kunststoffsystems. SYSTEMIQ ReShaping Plastics: Pathways to a Circular, Climate Neutral Plastics System in Europe, April 2022, Full Report SYSTEMIQ ReShaping Plastics: Pathways to a Circular, Climate Neutral Plastics System in Europe, April 2022, Zusammenfassung in deutscher Fassung AK
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    Thu, 07 Apr 2022 17:06:00 +0200
    Einwegkunststofffonds https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969572-einwegkunststofffonds/ Das Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat... Referentenentwurf vom 23.03.2022. Mit dem Gesetz soll ein Einwegkunststofffonds, verwaltet durch das Umweltbundesamt, eingerichtet werden. Der Einwegkunststofffonds bilde die Basis, um der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtline (2019/904) nachzukommen, eine Erweiterte Herstellerverantwortung für die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu etablieren. In diesen sollen die Hersteller abhängig von der Menge der auf dem Markt bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einzahlen. Aus dem Fond erhalten die öffentlichen Einrichtungen u.a. die Kosten der Reinigung öffentlicher Flächen dann ersetzt. Abgabesätze und Auszahlkriterien sollen durch gesonderte Rechtsverordnungen bestimmt werden. Eine Einwegkunststoffkommission soll eingerichtet werden, zusammengesetzt aus Herstellern, Anspruchsberechtigten und Umwelt- und Verbraucherverbänden. Laut Ausführungen im Referentenentwurf unter D. wird für den Fonds ein Aufwand aus dem Bundeshaushalt in Höhe von ca. 3,7 Mio. €/a entstehen, der allerdings vollständig durch die Abgabe sowie Gebühren und Bußgelder refinanziert werden soll. Sollte Ihr Unternehmen betroffen sein, sollten Sie Anmerkungen zum Referentenentwurf haben, melden Sie sich gerne  in der Geschäftsstelle (info@wip-kunststoffe.de). Bildquelle: Photo by Brian Yurasits on Unsplash AK
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    Thu, 07 Apr 2022 17:00:00 +0200
    EU-Initiative für nachhaltige und sichere Produkte https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969571-eu-initiative-fuer-nachhaltige-und-sichere-produkte/ Die EU-Kommission betont mit dem jetzt vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über... Produktdesign der Schlüssel für eine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft ist.“ Ökodesign-Vorgaben sind für einige Produktarten meist mit Energiebezug bereits von der EU definiert. Die Absicht ist, die Ökodesign-Vorgaben in zweierleiweise auszuweiten: Zum einen auf eine sehr breite Palette von Produkten und zum anderen auf grundsätzlich alle nachteiligen Umweltauswirkungen der Produkte. Green Deal und Kreislaufführen werden den Rahmen vorgeben. Anforderung an Produktlebensdauer, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten, Produktenergie und Ressourcen Effizienz, Recyclinganteil von Produkten, Produktaufarbeitung und hochwertiges Recycling, sowie die Reduzierung des CO2- und Umweltfußabdrucks allgemein stehen zur Diskussion für grundsätzlich jedes Produkt. Wirtschaftsverbände unterstützen produktspezifische Anforderungen, gekoppelt mit einem Digitalen Produktpass im Hinblick auf eine verbesserte Kreislaufwirtschaft. Entscheidend dabei sei jedoch, dass die EU hier keine ,One-size-fits-all-Lösung´ anstrebt und sensible Geschäftsdaten ausreichend Schutz erfahren. Ferner wird u.a. gefordert, bei einer nachhaltigen Produktgestaltung dürfe die funktionale Sicherheit eines Produkts nicht beeinträchtigt werden, eventuelle Zielkonflikte müssten bei der Ausgestaltung frühzeitig beachtet und gelöst werden. Eine Datensammlung zu Produkten dürfe nicht zum Selbstzweck werden, sondern müsse immer im Verhältnis zu einem ausgemachten Nutzen stehen. Wer das Thema Nachhaltige Gestaltung von Kunststoffbauteilen vertiefen möchte, ist herzlich eingeladen, am WIP-Jahresforum 2022 teilzunehmen – am 7. Juli in Garbsen bei Hannover.
    • Presseerklärung des BDI vom 30.0.22 – EU-Initiative für nachhaltige Produkte
    • Presseerklärung des VDMA vom 29.03.22 - Kreislaufwirtschaft braucht individuelle Lösungen
    • Presseerklärung des ZVEI vom 30.03.22 - Sustainable Products Initiative der EU: Wichtige Weichenstellung für mehr Nachhaltigkeit
    Bild: AdobeStock_101807310_malp AK
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    Thu, 07 Apr 2022 16:45:00 +0200
    Safe an Sustainable by Design https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969567-safe-an-sustainable-by-design/ Die EU Kommission hat den Stand der Arbeiten zum Konzept des "Safe and Sustainable by Design"...
  • Innovation in Richtung der grünen Industrie gelenkt werden,
  • die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe soweit möglich ersetzt oder minimiert werden, im Einklang mit den anstehenden regulatorischen Verpflichtungen und möglichst darüber hinaus sowie
  • die Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt (Luft, Wasser, Boden) bei der Beschaffung, der Produktion, der Verwendung und am Ende der Lebensdauer von Chemikalien und Materialien minimiert werden.
  • Die Aufzeichnung im Internet. Anlagen
    • 220322_EU_Vortrag_Überblick
    • 220322_EU_weitere Vorträge
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    Tue, 29 Mar 2022 22:06:00 +0200
    Registrierungspflicht für B2B-Verpackung https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969566-registrierungspflicht-fuer-b2b-verpackung/ Ab dem 1. Juli 2022 greift die Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG)... Eintrag in das bei der Zentralen Stelle (ZSVR) eingerichtete Verpackungsregister (LUCID), welches gemäß Ankündigung der ZVSR ab dem 4. Mai 2022 dafür zur Verfügung steht. Die Pflicht erfasst nicht Verpackungen, die außerhalb Deutschlands abgegeben werden (§ 12 VerpackG). Rücknahme-, Verwertungs-, Dokumentations- und Informationspflichten für B2B-Verpackungen bestimmt § 15 VerpackG, der bereits seit dem 1. Januar 2022 verpflichtend ist. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus der Zusammenführung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen mit den Änderungen aus dem Gesetz zu Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 9. Juni 2021. Danach lauten die maßgeblichen Vorschriften wie folgt: § 9 Registrierungspflicht (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen: 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer); 2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2: a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 sowie b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller; 3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person; 4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten; 5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt; 6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen; 7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen. Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen. (3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. (4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen. (5) Hersteller dürfen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. § 12 Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für 1. Mehrwegverpackungen, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter § 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung (1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von 1. Transportverpackungen, 2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, 3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, 4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 5. Mehrwegverpackungen sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. (2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. (3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. (4) Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. (5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommenen Verpackungen sind einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 5 6 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. § 36 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.   entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 7 Satz 1 oder §9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt, … zusätzlich 5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht, 5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt, ... . Alte 9. wird gestrichen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a, 6, 7, 8, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Bild Photo by Petrebels on Unsplash AK
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    Tue, 29 Mar 2022 21:59:00 +0200
    Insektenschutz auf dem Firmengelände https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969565-insektenschutz-auf-dem-firmengelaende/ Das BMUV lädt ein zu einer Online-Veranstaltung zum Thema Insektenschutz auf dem Firmengelände -...
  • 6. April 2022
  • 15.00 bis 17.00 Uhr
  • Anmeldung - bis zum 1. April möglich
    Programmdetails Die zweistündige Online-Veranstaltung stellt durch Praxis-Beispiele vor, welche Aspekte bei der insektenfreundlichen Gestaltung von Firmengeländen und Dachflächen eine wichtige Rolle spielen, welche Chancen dahinterstecken und wie Unternehmen einen konkreten Beitrag zur Biodiversität direkt vor der eigenen Tür leisten können. Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projektes "Unternehmen Biologische Vielfalt - UBi" statt, welches im Bundesprogramm Biologische Vielfalt durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gefördert wird. Bildquelle: Photo by Carolina on Unsplash AK
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    Tue, 29 Mar 2022 21:55:00 +0200
    ipalat Verpackung überarbeitet https://wip-kunststoffe.de/wip/nachrichten/969564-ipalat-verpackung-ueberarbeitet/ Pöppelmann FAMAC® modernisiert Design der Halspastillen-Verpackung für die Dr. Pfleger Arzneimittel... Zu den Kernkompetenzen der auf technische Funktionsteile und Verpackungen spezialisierten Division FAMAC® des Kunststoffspezialisten Pöppelmann zählt die Entwicklung von kundenindividuellen Verpackungen aus hochwertigen Kunststoffteilen, die funktionell und  wirtschaftlich in der Herstellung sind. Anlass der Überarbeitung war der Wunsch der Dr. Pfleger Arzneimittel GmbH nach der Neuentwicklung eines Originalitätsverschlusses, der eine Einhandöffnung ermöglicht und eine verbesserte Hygiene bei Pastillenentnahme bietet. Der Verschluss mit festem Sitz auf der Dose sollte eine einfache, anwenderfreundliche Dosierung bieten und die Verpackung insgesamt lebensmittelecht und geruchsneutral sein. Die Umsetzung – vom ersten Entwurf bis zur Serienfertigung – fand bei Pöppelmann FAMAC® in enger Abstimmung mit Auftraggeber Dr. Pfleger mithilfe von innovativen Entwicklungs- und Konstruktionstools statt. Alles unter einem Dach: Von der Entwicklung bis zur Serienfertigung Zur Erstellung computergenerierter Versuchsmodelle kommen hochmoderne Verfahren wie CATIA V5, Strukturberechnungen (FEM), Füllanalysen, 3D-Simulation und Digital-Mock-up (DMU) zum Einsatz. In der Gestaltung folgen die Entwickler bei Pöppelmann FAMAC® den Richtlinien des Universal Design-Konzepts. Es vereint Funktionalität, Ergonomie und die richtige Wahl der Materialbeschaffenheit und Bedieneroberflächen. Außerdem berücksichtigt das Konzept Aspekte wie Ästhetik, Marktfähigkeit, Marktpotenzial, Realisierbarkeit, Innovationsgrad und Nachhaltigkeit. Um Dr. Pfleger Arzneimittel die Entscheidungsfindung zu erleichtern, wurde die hauseigene Dienstleistung Rapid Prototyping eingesetzt: Mithilfe additiver Fertigung erstellte Pöppelmann FAMAC® detailgetreue Prototypen des neuentwickelten Verschlusses. Der Pöppelmann Werkzeugbau fertigte ein Vorserienwerkzeug zur Produktion erster Kleinserien und später das Serienwerkzeug nach den gültigen Pharma-Standards. Die Serienproduktion der neuen Verpackung erfolgte dann unter Einhaltung der gültigen GMP-Standards. Bei Bedarf erfüllt die Produktion von Pöppelmann FAMAC® auch die Vorgaben zur Herstellung von Produkten unter Reinraumbedingungen (DIN EN ISO 14644, Klasse 7 bzw. EU-GMP-Leitfaden, Klasse C). Vertrautes Verpackungsdesign, neue Funktionalität Die von Pöppelmann FAMAC® entwickelte Lösung ist eine schlankere, höhere, insgesamt optisch elegantere Kunststoffdose mit einem einhändig bedienbaren Klappdeckel, dessen Außenmaße mit dem Rand der Pharmaverpackung abschließen. Ein Originalitätsverschluss garantiert dem Anwender die Erstöffnung. Der Deckel besitzt eine kleinere Öffnung als die Vorgängerversion und ermöglicht dadurch eine bessere Dosierung der Halspastillen. „Wir sind sehr zufrieden mit dem Ergebnis, das insgesamt Funktion, Anwenderfreundlichkeit, Sicherheit und Design bei gleichbleibend guter Qualität der Verschlüsse vereint“, meint Pascal Stein, Projektleiter bei der Dr. Pfleger Arzneimittel GmbH. Bild: Pöppelmann FAMAC - Die von Pöppelmann FAMAC® modernisierte ipalat Verpackung: Eine schlanke Kunststoffdose mit einem einhändig bedienbaren Klappdeckel mit Originalitätsverschluss AK
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    Tue, 22 Mar 2022 20:44:00 +0100