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Gesundheitliche Eignung Donnerstag, 10.07.2014

Die Feststellung der „Gesundheitlichen Eignung“ von Mitarbeitern für bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Staplerfahr- oder Kranführertätigkeit oder bei Arbeiten mit Absturzgefährdungen ist nicht gleichzusetzen mit der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Eignungsuntersuchungen unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen  Bestimmungen. Beispielsweise darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes).

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen darf die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mit der Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden. Die Folge fehlgeschlagener Eignungsuntersuchungen  ist in aller Regel gleichbedeutend damit,  ein  Arbeitsverhältnis gar nicht erst antreten zu können oder ganz aufgeben zu müssen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung  (DGUV) informiert mit der  DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis" über Trennung von Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Zudem werden Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen und deren Verhältnismäßigkeit vorgenommen und Beispiele aus der betrieblichen Praxis gegeben. Die DGUV-Information "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis" können Sie auch im Internet unter herunterladen:

Bild: DGUV

 

Erstellt am 12.7.2014