COVID-19 Maßnahmengesetz Freitag, 27.03.2020
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 27. März 2020 durchgewunken.
Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten - zum Teil rückwirkend - in Kraft.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 27. März 2020 durchgewunken. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten - zum Teil rückwirkend - in Kraft.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Insolvenzverfahren vermeiden
Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie
wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent
geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen
können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.
September 2020 ausgesetzt. Haftungserleichterungen für
Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der
Insolvenzreife sind eingeräumt. Justizministerium will im
Verordnungswege bis zum 31. März 2021 die Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht verlängern. Für einen dreimonatigen
Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung
von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize
sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich
arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten
können.
Kleinstunternehmen erhalten ein
Leistungsverweigerungsrecht
Die Erfüllung von Ansprüchen aus vor dem 8. März 2020
geschlossenen Dauerschuldverhältnissen kann verweigert
werden. Als Kleinstunternehmer gilt, wer weniger als 10
Beschäftigte und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz/
Bilanzsumme hat. Ferner müssen Umständen, die auf die
COVID-19-Pandemie zurückgehen, dazu führen, dass das
Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem
Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der
wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht
möglich wäre. Der Ansprüche muss aus einem „wesentliche
Dauerschuldverhältnisse“ bestehen, d.h. aus Verträgen, die
zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung
des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (z.B.
Pflichtversicherungsbeiträge).Der Gläubiger darf nicht
unzumutbar betroffen sein durch die Leistungsverweigerung.
Erleichterungen im Genossenschafts-, Gesellschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im
Umwandlungsrecht
Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage
zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und
Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und
handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine
Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell - ohne
Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind
auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen
Verfahren vorgesehen.
BB
Stand:1.4.2020