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SCIP-Datenbank Montag, 07.09.2020

Sichere Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC).

Ab dem 5. Januar 2021 müssen Lieferanten von Produkten/Erzeugnissen, die einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) auf der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, der ECHA Informationen über ihre sichere Verwendung übermitteln. 

Diese Daten fließen ein in die ECHA-Datenbank zu Substances of Concern in Produkten, die SCIP-Datenbank. Ziel ist es, den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten grundsätzlich zu senken. Über die Substitution gefährlicher Chemikalien soll die Kreislaufwirtschaft gefördert werden.

Die neue SCIP-Datenbank soll Informationen über Substances of Concern in Produkten für Recykler und Verbraucher bündeln und auffindbar machen.

Abfallbehandlern erhalten Informationen zu den gefährlichen Stoffen in den von ihnen verarbeiteten Abfällen, sodass Materialströme potenziell vor dem Recycling „gereinigt“ und bei der Herstellung neuer Artikel wiederverwendet werden können, um eine echte und sichere Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten.

Darüber soll die erhöhte Transparenz in Bezug auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe den Verbrauchern helfen, beim Kauf von Produkten fundiertere Entscheidungen zu treffen und Informationen über die bestmögliche Verwendung und Entsorgung solcher Artikel bereitzustellen.

Ein Prototyp der Datenbank steht seit Anfang 2020 zur Verfügung. Unternehmen, die entsprechende Produkte in der EU in Verkehr bringen, müssen ab dem 5. Januar 2021 Meldungen einreichen.

Die Informationsanforderungen, die den Inhalt der Datenbank definieren, wurden auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und Konsultationen mit der EU-Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern entwickelt. Lieferanten von Produkten müssen Folgendes bereitstellen:

  • Informationen, mit denen das Produkt identifiziert werden kann;
  • Name, Konzentrationsbereich und Ort des SVHC im Produkt; und
  • möglicherweise weitere Informationen zur sicheren Verwendung des Produkts.

 

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage ist zum einen der Artikel 9 Absatz 1 i) der EU-Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinie, kurz: Abfallrahmen-Richtlinie, und zum anderen die Verpflichtung des Lieferanten von Erzeugnissen aus Artikel 33 der REACh-VO (Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006). Die Verpflichtung des Lieferanten zur Meldung wird im KrWG fixiert (zurzeit §62a des Kabinettsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, Stand 3.2.2020).

Produkt und Erzeugnis

Ein Produkt bzw. ein Erzeugnis liegt vor, wenn Form, Oberfläche oder Design für die Funktionen wichtiger als die chemische Zusammensetzung ist. Komplexe Produkte können sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzen. Die Massenkonzentration von > 0,1% bezieht sich auf die einzelnen Erzeugnisse. Ein einzelnes verbautes Erzeugnis geht nicht im Gesamtprodukt auf, sondern bleibt ein meldepflichtiges Erzeugnis (EuGH Rechtssache 106/14).

Das Beispiel:
Der Gummigriff eines Fahrradlenkers ist unstreitig ein Erzeugnis. Liegt der Anteil des SVHC-Stoffes über der Massengrenze von 0,1%, muss der Grifflieferant seinen Informationspflichten nachkommen. Wird der Griff im Fahrrad – dem neuen Erzeugnis - verbaut, dürfte der Anteil von eingetragenen SVHC-Stoffen am Fahrrad unter 0,1% liegen. Den Fahrradlieferanten würden keine Informationspflichten treffen. Der EuGH stellte allerdings 2015 klar, dass bei Produkten, die sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzen, für jedes einzelne Erzeugnis die Auskunftspflichten nach Art.33 REACh-VO weiter gelte (EuGH Rechtssache 106/14), getreu dem Motto „Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“. Der Fahrradlieferant ist also ebenfalls meldepflichtig für einzelne Erzeugnisse an seinem Fahrrad, welche die > 0,1% Massenkonzentration an SVHC enthalten.

 

AK
4.9.20