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Verbot für Einwegkunstoffprodukte Sonntag, 15.11.2020

Regelungen stehen jetzt für Deutschland fest.

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 dem Entwurf der Bundesregierung (BRats Drs. 575/20) mit einer sprachlichen Änderung zugestimmt (BRatsDrs. 575/20(B) Beschluss vom 6.11.20). Mit der Änderung wird für Lebensmitteleinwegverpackungen der zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb und Verzehr des Lebensmittels analog der EU-Richtlinie im deutschen Gesetzestext verankert.

Die weitreichenden Vorschläge des Umweltausschusses des Bundesrats, die über die erforderliche 1:1 Richtlinienumsetzung hinausgingen, wurden ins Plenum nicht eingebracht, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie (RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwel) nicht zu gefährden.

Die Verkündung der EWKVerbotsV soll nach den Plänen der Bundesregierung bis Ende dieses Jahres erfolgen. Die Regelungen würden dann am 3. Juli 2021 europaweit einheitlich in Kraft treten.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot stellen nach der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

Ziel der Verordnung ist es, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Das Verbot bezieht sich auf Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoffen sowie "To-Go"- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor. Generell werden künftig Produkte aus so genanntem oxo-abbaubarem Kunststoff verboten.

 

AK
13.11.20