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Warnung: Kunststoff! Montag, 24.05.2021

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung soll am 3. Juli 2021 inkrafttreten.

Der Bundesrat stimmt mit nur einer Änderung im Hinblick auf Feuchttücher dem von der Bundesregierung vorgelegten Verordnungsentwurf zur Einwegkunststoffkennzeichung (EWKKennzV) zu - inhaltlich vgl. Beitrag vom 18.02.21.

Der Anwendungsbereich für Feuchttücher wird auf den Wortlaut der EU-Vorgaben begrenzt: Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege.

Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung an der Auslegung, Viskose nicht als Kunststoff einzustufen, weiterhin festhält.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob die Definition für „Kunststoff“ in der vorliegenden Verordnung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Danach müssen für den Anwendungsbereich und Pflichteninhalt wesentliche Begriffe für die Adressaten verständlich und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zur Umsetzungsfrist abschätzbar sein. Die dynamische Bezugnahme in der Begründung auf die rechtlich unverbindlichen, noch nicht finalisierten und grundsätzlich jederzeit ohne formalen Einfluss der Mitgliedstaaten änderbaren Leitlinien der Kommission würden hingegen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit erzeugen.

Es sei nicht hinnehmbar, dass durch Verzögerungen der EU-Leitlinien der Anwendungsbereich einer Regelung oder der Pflichteninhalt für die Adressaten bis kurz vor Inkrafttreten unklar bleibt und sich die Umsetzungsfrist auf einen Bruchteil der ursprünglich vorgesehenen Zeit verkürzt.

Nach Berechnung des Normenkontrollrats wird Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bei jährlich 27 Mio. € liegen, der einmalige Erfüllungsaufwand bei 62,1 Mio. €.

  • Verordnungsentwurf der Bundesregierung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkenn-zeichnungsverordnung - EWKKennzV), Bundesratsdrucksache vom 26.03.21 – BRats Drs. 266/21

 

AK
18.5.21