Selbstbestimmt forschen Freitag, 27.08.2021
Steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung.
Unternehmen können Ihre Forschungs- und Entwicklungs-Arbeiten neben der klassischen Projektförderung seit Kurzem auch steuerlich fördern lassen (Forschungszulagengesetz – FZulG). Der Vorteil: Unternehmen bestimmen Themen, Umfang und ggfs. Partner oder Auftragnehmer weitgehend frei. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.
Forschung und Entwicklung umfasst Grundlagenforschung, industrielle Forschung und auch experimentelle Entwicklung. Definitionen und Beispiele lassen sich im Frascati-Handbuch 2015 (TEIL I - Definition und Messung von FuE: Allgemeine Leitlinien) nachschlagen.
Wie die Steuerliche Forschungsförderung in der Praxis funktioniert, erklärt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen in einer virtuellen Info-Veranstaltung – Alternativen:
- 23. September, 14:30 bis 16 Uhr
- 20. Oktober, 14:30 bis 16 Uhr
- 18. November, 14:30 bis 16 Uhr
- 9. Dezember, 10:30 bis 12 Uhr
Die Antragstellung erfolgt in zwei Schritten:
- Das BSFZ muss bescheinigen, dass ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG vorliegt.
- Im zweiten Schritt muss die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt beantragt werden (vgl. § 5 Abs. 1 FZulG).
Da für den 2. Schritt meist der Steuerberater mit ins Boot geholt werden muss, ist es sinnvoll, den eigenen Steuerberater auf die speziellen Steuerberater-Informationstermine hinzuweisen.
AK
27.08.21