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Polymerisationsanlagen Dienstag, 08.08.2017

Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)

Im Rahmen einer Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind Anlagen zur Herstellung von Polymeren mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen pro Tag ab dem 1. Januar 2018 in den EU-Emissionshandel einbezogen. Schon vor diesem Stichtag sind wichtige Fristen zu beachten.

Am 1. Juni 2017 wurde die Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch im Juli 2017 verkündet wird.

Die betroffenen Anlagenbetreiber müssen ab 1. Januar 2018 regelmäßig über ihre Emissionen berichten, diese verifizieren lassen und ETS-Zertifikate pro ausgestoßener Tonne CO2 im Rahmen des europäischen Emissionshandels vorweisen können.

Bei den neu einbezogenen Tätigkeiten handelt es sich um folgende abschließende Liste der Herstellung von Polymeren:

  • Polyethylen,
  • Polypropylen,
  • Polystyrol,
  • Polyvinylchlorid,
  • Polycarbonate,
  • Polyamide,
  • Polyurethane und
  • Silikone.

Insbesondere bei Herstellern von Silikonen und Polyurethanen ist davon auszugehen, dass es Betreiber gibt, die bislang noch keine Erfahrungen mit dem Emissionshandel haben, während in allen anderen Fällen die Betreiber zumeist bereits mit anderen Anlagen bzw. Anlagenteilen am Emissionhandel der EU teilnehmen.

Alle betroffenen Anlagenbetreiber müssen bereits vor dem 1. Januar 2018 wichtige Fristen beachten: So müssen Überwachungspläne und Zuteilungsanträge noch in diesem Jahr gestellt werden. Die Frist hierfür läuft voraussichtlich am 31. Oktober 2017 ab. Im Einzelnen gelten voraussichtlich folgende Fristen:

Weitere Fristen und Details in Informationen zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den europäischen Emissionshandel auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)“ 

 

BB
17.07.2017