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Weihnachtsfeier Donnerstag, 07.12.2017

Arbeitsrechtliche Aspekte beachten

Alle Jahre wieder steht die betriebliche Weihnachtsfeier an. Sie wird gerne dazu genutzt, den Beschäftigten Wertschätzung und Anerkennung entgegenzubringen und sie zu motivieren. Auch können betriebliche Feiern den Zusammenhalt und die Teambildung der Mitarbeiter fördern. Für einen Erfolg sollten neben der allgemeinen Organisation auch arbeitsrechtliche Aspekte beachtet werden.

Besteht eine Pflicht zur Ausrichtung einer Feier?

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Ausnahmen können sich aus einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Wurde in den letzten drei Jahren eine Weihnachtsfeier ohne einen Vorbehalt und in gleichem Umfang durch den Arbeitgeber ausgerichtet und entstand dabei bei den Arbeitnehmern der Eindruck, es werde auch in den nächsten Jahren eine Weihnachtsfeier geben, so muss unter Umständen auch in den nächsten Jahren gefeiert werden. Will man das Entstehen der betrieblichen Übung verhindern, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, bereits in die Einladung zur Weihnachtsfeier die Erklärung aufzunehmen, dass die Feier freiwillig ist und auch in Zukunft kein Rechtsanspruch entsteht.

Der Betriebsrat hat weder hinsichtlich des „Ob” noch des „Wie” der Weihnachtsfeier ein Mitbestimmungsrecht.

Besteht eine Pflicht zur Teilnahme an einer Feier?

Eine Pflicht der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier besteht nicht. Auch wenn die Veranstaltung im Rahmen der regulären Arbeitszeit stattfindet, ist die Teilnahme freiwillig, da sie grundsätzlich nicht zu den arbeitsvertraglichen Leistungspflichten gehört.

Muss die Zeit während der Feier vergütet werden?

Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, werden die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt. Die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer hingegen können nicht nach Hause gehen, sondern müssen stattdessen arbeiten oder für den Tag Urlaub respektive etwaige Gleitzeit in Anspruch nehmen. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der Abwesenheit von Kollegen oder Vorgesetzen nicht möglich und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit für den Zeitraum der Feier zugewiesen werden, darf er - mit Zustimmung des Vorgesetzten - von der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, für diesen Tag Urlaub/Gleitzeit abzuziehen. Er trägt das Risiko des Arbeitsausfalls.

Wird die Weihnachtsfeier außerhalb der üblichen Arbeitszeit veranstaltet, kann der Arbeitnehmer keine Vergütungsfortzahlung beanspruchen. Es handelt sich weder um Arbeitszeit im arbeitsschutz- noch im vergütungsrechtlichen Sinn.

Dürfen einzelne Arbeitnehmer von der Feier ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich muss die Weihnachtsfeier allen Arbeitnehmern offen stehen. Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer verstieße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Einzelne Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber ausnahmsweise von der Feierlichkeit ausschließen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betrieb oder eine Abteilung während der Feier aufrechterhalten oder ein betrieblicher Notdienst eingerichtet werden muss. Die Auswahl darf allerdings nicht willkürlich erfolgen. Insbesondere sind Benachteiligungen wegen der Herkunft oder Religion zu vermeiden.

Was muss bei Präsenten anlässlich des Weihnachtsfestes beachtet werden?

Nicht selten verteilt der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier bzw. anlässlich der Feiertage Geschenke an die Arbeitnehmer. Auch hier gelten die ausgeführten Grundsätze zur betrieblichen Übung, soweit der Arbeitgeber die Leistung in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos und in gleicher Höhe gewährt hat. Eine wiederum eher theoretische Möglichkeit dies zu verhindern: Der Arbeitgeber könnte dem Geschenk ein Kärtchen beilegen, auf dem vermerkt ist, dass das Geschenk einmalig und freiwillig gewährt wird sowie zukünftige Ansprüche ausgeschlossen sind.

Zulässig ist es, Geschenke nur an die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen (ArbG Köln, Urt. v. 18.10.2013 - 3 Ca 1819/13). Die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Kosten für die Weihnachtsfeier inklusive des Geschenks einen Bruttowert in Höhe von 100,00 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen sollten. Anderenfalls handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der versteuert und verbeitragt werden muss.

Der Betriebsrat ist bei der Entscheidung, wie die Geschenke unter den Arbeitnehmern verteilt werden, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen (BAG, Beschl. v. 11.02.1992 - 1 ABR 51/91). Ob der Arbeitgeber zu Weihnachten überhaupt Geschenke macht, bleibt hingegen allein ihm überlassen.

Was droht bei einem Fehlverhalten auf der Feier?

Auch wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit und abseits des Betriebsgebäudes stattfindet, gelten die gegenseitigen Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses weiter. Außerdienstliches Fehlerhalten kann ebenso arbeitsvertragliche Pflichten verletzen (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1997 - 2 AZR 38/96). Für Fehlverhalten während einer Weihnachtsfeier kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Besonders schwere Verstöße wie Beleidigungen oder sogar Tätlichkeiten gegenüber dem Vorgesetzten oder Kollegen können arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einer fristlosen Kündigung rechtfertigen (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004 - 18 Sa 836/04 zur mehrfachen Beleidigung eines Vorgesetzten in grober Weise; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.09.2008 - 5 U 233/04 zur sexuellen Belästigung einer Arbeitnehmerin durch einen Geschäftsführer).

Besteht ein Unfallversicherungsschutz während einer Feier?

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch während der Weihnachtsfeier, soweit es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Kommt es beispielsweise zu einem Sturz eines Teilnehmers auf der Feier, stellt dies einen Arbeitsunfall dar, für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft die Kosten übernimmt. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert werden (BSG, Urteil v. 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R; Urteil v. 07.12.2004 - B 2 U 47/03). Liegt eine betriebliche Weihnachtsfeier vor, ist es nicht notwendig, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnimmt (BSG, Urteil v. 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R).

Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine „wilde” Weihnachtsfeier, stehen diese hingegen nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Feier im Betrieb stattfindet. Die Veranstaltung muss eine betriebliche sein, d.h. die Erlaubnis und Unterstützung des Unternehmers muss vorliegen (BSG, Urteil v. 10.12.1975 - 8 RU 202/74).

Der Versicherungsschutz besteht bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung und umfasst ebenfalls die Hin- und Rückfahrt. Auch wenn die Feier nicht offiziell beendet wurde, erlischt regelmäßig der Versicherungsschutz, wenn eindeutig erkennbar und nachvollziehbar ist, dass die Feier beendet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn - bis auf zwei - alle Kollegen die Feier bereits vor einigen Stunden verlassen haben (LSG Hessen, Urteil v. 26.02.2008 - L 3 471/06; anders noch das SG Frankfurt a.M., Urteil v. 24.01.2006 - S 10 U 2623/03, das einen Versicherungsschutz bejahte).
Ebenso kann der Unfallschutz entfallen, wenn der Unfall wesentlich auf den Alkoholgenuss des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Dürfen Bilder von der Feier in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden?

Das Veröffentlichen von Fotos von Kollegen, Vorgesetzten und sonstigen Mitarbeitern in sozialen Medien wie Facebook ist ohne ausdrückliches Einverständnis nicht zulässig. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, können die betroffenen Mitarbeiter die Unterlassung und Löschung sowie Schadensersatz fordern. Daneben kann das außerdienstliche Verhalten bei unternehmensschädlichen Postings im Internet zu weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung führen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2016 - 4 Sa 5/16).


BB

171201