REACH umsetzen - Infoblatt des VCI Donnerstag, 25.11.2010
Ein Infoblatt des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. erläutert die Ausnahme von Abfällen in Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung. Danach müssen die Entledigungstatbestände nach Art. 1 der Abfallrichtlinie (2006/12/EG) erfüllt sein, um diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.
Folglich können grundsätzlich alle Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse Abfälle sein und
wären damit von REACH ausgenommen. Gleiches gilt auch
für Abwässer und gasförmige Ableitungen in
die Atmosphäre, weil auch diese die
Entledigungstatbestände erfüllen. Außerdem
befasst sich das Infoblatt mit der Abgrenzung von Produkt,
Nebenprodukt und Abfall und erläutert die Konsequenzen
unter REACH, wenn aus Abfall ein Stoff oder Produkt wieder
zurück gewonnen wird.
Wichtige
Internetadressen sind am Ende aufgeführt.
Zum Download