Neue Rechtssprechung zu befristeten Arbeitsverhältnissen Donnerstag, 25.11.2010
Sie haben befristete Arbeitsvehältnisse in Ihrem Unternehmen - Prüfen Sie, ob die Befristung der neuen Rechtsprechung Stand hält! Zum einen ist die erleichterte Befristung mit Arbeitnehmern ab dem vollendeten 52. Lebensjahr - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam. In einer weiteren Entscheidung hat das BAG Schriftform und unmissverständliche Festlegung für die Zweckbefristung gefordert.
1. Fall:
Befristeter Arbeitsvertrag - Altersbefristung nach §
14 Abs. 3 S. 4 TzBfG nicht mehr vereinbaren!
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer
Entscheidung vom 26. April 2006 der Anwendung von § 14
Abs. 3 Satz 4 TzBfG (erleichterte Befristung mit
Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres) - auch mit
Wirkung für die Vergangenheit - den Boden entzogen.
Im Rahmen einer Befristungskontrollklage hatte der
Kläger geltend gemacht, dass die mit ihm vereinbarte
Befristung unwirksam sei. Sie verstoße gegen
Europarecht.
Der Siebte Senat gab der
Befristungskontrollklage statt. Gestützt auf die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.
November 2005 in der Rechtssache Mangold - C-144/04 -
hält das Bundesarbeitsgericht entsprechende
Befristungsabreden für unwirksam; es sei denn, diese
lassen sich anderweitig rechtfertigen.
Das
Bundesarbeitsgericht weist mit dieser Entscheidung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über
Art. 100 GG hinausgehende Wirkung zu. Damit werden die
Grenzen zwischen nicht unmittelbar geltendem
europäischen Sekundärrecht und unmittelbar
geltendem Primärrecht immer weiter verwischt. Der
Normanwendungsbefehl des deutschen Gesetzgebers wird damit
zumindest partiell unterlaufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorliegenden
Rechtssache dem Arbeitgeber auch Vertrauensschutz
verwehrt.
Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar gab es
Einzelstimmen in der Literatur, die die Vorschrift für
unter Beachtung europäischen Rechts problematisch
angesehen haben. Ein Arbeitgeber muss aber auf die
Bestandskraft nationalen Rechts auch dann vertrauen
können, wenn dieses von Literaturstimmen als
richtlinienwidrig eingestuft wird.
Im
Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf den
Satz 4 in § 14 Abs. 3 TzBfG und damit auf die
erleichterte Befristung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ab Vollendung des 52. Lebensjahres. Über
die Möglichkeit, ab Vollendung des 58. Lebensjahres
erleichterte befristete Arbeitsverhältnisse
abzuschließen, lässt sich die Entscheidung
(zumindest nach dem Wortlaut der Presseerklärung) nicht
aus.
Soweit aus der Pressemitteilung zu
schließen ist, kann jedoch eine gemäß
§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG fehlerhafte Befristung
möglicherweise dadurch geheilt werden, dass
-
für die Befristung ein sachlicher Grund nach § 14
Abs. 1 TzBfG vorliegt,
- es sich um eine wirksame
sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt
oder
- der Arbeitnehmer bei Abschluss des befristeten
Arbeitsverhältnisses bereits das 58. Lebensjahr
vollendet hatte, so dass nicht allein die Sonderregelung zu
§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in Gestalt von § 14 Abs.
3 Satz 4 TzBfG die Befristung tragen muss.
Näheres
kann erst entnommen wereden, wenn das Urteil samt
Gründen vorliegt.
- 7 AZR 500/04 -
RAin
Silke Wichert
2. Fall:
Befristeter Arbeitsvertrag - bei einer Zweckbefristung
ist der Zweck des Vertrages genau zu bezeichnen!
Das BAG
bestätigt in der Entscheidung vom 21. Dezember 2005
seine Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis bei der
Zweckbefristung.
Der Kläger war bis zum 31.
August 2003 im Betrieb des beklagten Arbeitgebers befristet
beschäftigt. Um die Bereitschaft des Klägers zu
einer befristeten Weiterbeschäftigung verbindlich zu
klären, teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit
Schreiben vom 17. Juni 2003 mit:
"(...) am
3.9.2001 haben wir Sie befristet eingestellt. Diese
Befristung beruht - wie Ihnen beim Einstellungsgespräch
mitgeteilt wurde - auf dem Auslauf der derzeitigen
Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen
wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der
angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder
verschoben. Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine
Verlängerung Ihres befristeten
Arbeitsverhältnisses anbieten zu können. Der
Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden
Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis
spätestens 30.6.2004 erreicht sein. Sie werden jedoch
rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften
(2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des
mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses
unterrichtet. Falls Sie mit der angebotenen
Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies
mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben (...) zu
bestätigen. (...)"
Am 27. Juni 2003
unterzeichnete der Kläger auf demselben Schreiben den
angefügten Satz: "Ich bin mit der
Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum
30. Juni 2004 einverstanden."
Im Juli 2003
unterschrieb der Kläger eine von der Beklagten bereits
Anfang Juli 2003 unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum
Arbeitsvertrag. Darin heißt es: "Es besteht
Einvernehmen, dass das gemäß § 14 Abs. 1 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete
Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes
verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht
spätestens zum 30.6.2004 der Fall sein. Das
Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb
der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende
Beendigung informiert. (...)"
Der Kläger
wurde von der Beklagten bis zum 30.06.2004 beschäftigt.
Eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt
hinaus erfolgte nicht.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem
Begehren des Klägers, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den
30. Juni 2004 hinaus unbefristet fortbesteht, statt. Das
Bundesarbeitsgericht bestätigte im Ergebnis die
Instanzgerichte und wies die Revision des Arbeitgebers
zurück.
Nach Auffassung des BAG hat das
Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung am 30.
Juni 2004 geendet. Die Parteien hätten weder in dem
Vertrag vom Juli 2003 noch durch die vorangegangenen
wechselseitigen Erklärungen eine wirksame Zeit- oder
Zweckbefristung vereinbart.
Das BAG hat zunächst festgestellt, dass es sich hier
nicht um eine kalendermäßige Befristung handele
sondern um eine Zweckbefristung.
Die Parteien hätten keine Vereinbarung über eine
kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages
zum 30. Juni 2004 getroffen. Es sei nicht zu beanstanden,
dass die Tatsacheninstanz die Zusatzvereinbarung
ausschließlich als Zweckbefristung ausgelegt habe. Zu
Recht könne aus der in der Zusatzvereinbarung
gewählten Formulierung, das Arbeitsverhältnis
werde "bis zur Erreichung des Zwecks
verlängert", auf die Vereinbarung einer
Zweckbefristung geschlossen werden. Ebenso sei der
anschließende Satz, dies werde "aus heutiger
Sicht spätestens zum 30.6.2004 der Fall sein", als
Prognose des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der
Zweckerreichung zu verstehen und nicht als Vereinbarung
einer von der Erreichung des Vertragszwecks
unabhängigen Höchstbefristungsdauer. Der Annahme
einer kalendermäßigen Befristung stehe
insbesondere der in der Vereinbarung enthaltene Hinweis
entgegen, dass der Kläger "innerhalb der
gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende
Beendigung informiert" werde. Damit sei ersichtlich auf
die für die Zweckbefristung geltende Regelung in §
15 Abs. 2 TzBfG Bezug genommen. Bei einer
kalendermäßigen Befristung bedürfe es einer
derartigen Unterrichtung nicht.
Ebenso wenig
hätten die Parteien mit den vorangegangen
wechselseitigen Erklärungen eine
kalendermäßige Befristung zum 30. Juni 2004
vereinbart. Der Kläger habe durch seine Erklärung
vom 27. Juni 2003, mit der Verlängerung seines
Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2004
einverstanden zu sein, lediglich auf eine Anfrage der
Beklagten geantwortet, die den Zweck hatte, vor dem
eigentlichen Vertragsschluss die Bereitschaft der
Arbeitnehmer zur befristeten Weiterbeschäftigung
verbindlich zu klären.
Auch die
Zusatzvereinbarung könne nicht - selbst unter
Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen -
als eine Vereinbarung einer kalendermäßigen
Befristung zum 30. Juni 2004 ausgelegt werden. Zwar habe
sich der Kläger durch seine Erklärung vom 27. Juni
2003 mit einer Befristung zum 30. Juni 2004 einverstanden
erklärt. Die Beklagte habe ihm jedoch mit dem Schreiben
vom 17. Juni 2003 nicht die Vereinbarung einer
kalendermäßigen Befristung zum 30. Juni 2004,
sondern eine Zweckbefristung vorgeschlagen.
Das
Arbeitsverhältnis habe auch nicht auf Grund einer
Zweckbefristung am 30. Juni 2004 geendet.
Eine Zweckbefristung setze voraus, dass die Parteien den
Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dies erfordere
zum einen eine unmissverständliche Einigung
darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei
Zweckerreichung enden soll. Zum anderen müsse der
Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis
enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das
Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei
feststellbar ist.
Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG gelte
nicht nur für die kalendermäßige Befristung,
sondern auch für die Zweckbefristung.
Da bei einer Zweckbefristung die Dauer des
Arbeitsverhältnisses allein von dem Vertragszweck
abhängt, müsse der Vertragszweck schriftlich
vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Zweckbefristung sei ohne
Vereinbarung des Vertragszwecks nicht denkbar. Die
Bezeichnung des Vertragszwecks trete an die Stelle der
Datumsangabe oder der Zeitangabe bei der Zeitbefristung. Das
widerspreche nicht der Erkenntnis, dass der Sachgrund
für die Befristung nicht dem Schriftformerfordernis
unterliegt. Der Vertragszweck sei vom Sachgrund zu
unterscheiden, auch wenn der Sachgrund für die
Befristung mit dem Vertragszweck regelmäßig
übereinstimmen dürfte.
Diesen
Grundsätzen zufolge hätten die Parteien in der
Zusatzvereinbarung keine wirksame Zweckbefristung
vereinbart. Darin heiße es nur, das
Arbeitsverhältnis werde bis zur Erreichung des Zwecks
verlängert, ohne den Zweck jedoch zu bezeichnen. Die
Vereinbarung entspreche daher nicht dem für die
Zweckbefristung geltenden Gebot, den Vertragszweck
anzugeben. Der Arbeitgeber habe dem Kläger zwar im
Vorfeld des Vertragsschlusses schriftlich mitgeteilt, die
Befristung des Arbeitsvertrages beruhe auf dem
künftigen Auslauf der Dieselmotorfertigung. Die
Parteien hätten diesen Vertragszweck jedoch nicht
schriftlich vereinbart. Der Arbeitnehmer habe sich auf dem
von ihm am 27. Juni 2003 unterzeichneten Schreiben der
Beklagten nur mit einer kalendermäßigen
Befristung zum 30. Juni 2004 einverstanden erklärt,
nicht hingegen mit einer Zweckbefristung bis zum Auslaufen
der Dieselmotorfertigung.
Bewertung: Für die Zeit- wie die Zweckbefristung gilt, dass von
ihr nur dann Gebrauch gemacht werden sollte, soweit dem
Arbeitgeber die Möglichkeit der sachgrundlosen
Befristung nicht (mehr) zur Verfügung steht.
Während der Arbeitgeber nicht konkretisieren muss, auf
welcher Grundlage die Zeitbefristung erfolgt, weshalb von
einer Konkretisierung insoweit auch Abstand genommen werden
sollte, hat er bei einer Zweckbefristung den Zweck so genau
zu bezeichnen, dass keine Zweifel über den Tatbestand
der Zweckerreichung eintreten können.
Um ein
Höchstmaß an Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es
sich, die Zweckbefristung mit einer kalendermäßig
bestimmten Zeitbefristung zu koppeln, etwa indem bestimmt
wird, dass das Arbeitsverhältnis "mit Erreichen
des Vertragszwecks, spätestens jedoch zum ..."
endet. Stets ist es dabei zulässig, eine kürzere
kalendermäßige Befristung zu wählen als es
das mögliche Ende des Befristungszwecks hergibt.
- 7 AZR 541/04 -
Bearbeiter: RAin Wichert