Deutsches Gesetz zur Durchführung von REACH Donnerstag, 25.11.2010
Das REACH-Anpassungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil I auf Seite 922 ff. (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 1907/2006 vom 20. Mai 2008) veröffentlicht. Es gilt seit dem 1. Juni 2008.
Dieses Gesetz regelt die nationalen Zuständigkeiten im
Stoffrecht neu und enthält Sanktionsnormen bei
Verstößen gegen die REACH-Verordnung. Ferner
werden zahlreiche Vorschriften aus dem deutschen Stoffrecht
gestrichen, die aufgrund der REACH-Verordnung nicht mehr
erforderlich sind. Die bisherige Anmeldestelle für
Neustoffe in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin heißt künftig „Bundesstelle
für Chemikalien". Diese ist nationale
Auskunftsstelle.
Die Auskunftsstelle muss laut
Gesetz die Beratung zu REACH gebührenfrei vornehmen.
Sie unterliegt der Fachaufsicht des
Bundesumweltministeriums. Nach diesem Gesetz ist es u. a.
strafbar, vorsätzlich nicht registrierte Stoffe
herzustellen oder zu importieren, für die keine
Übergangsfristen gelten. Gleiches soll für bewusst
falsche Angaben in Registrierungsdossiers oder
Zulassungsanträgen gelten. Bei fahrlässigen
Verstößen liegen keine Straftatbestände
sondern lediglich Ordnungswidrigkeit vor.
REACH-Anpassungsgesetz >