Zulassungspflichtige Stoffe nach REACH Mittwoch, 16.03.2011
Während für die meisten Stoffe nach der REACH-Verordnung eine Registrierungspflicht besteht, müssen „besonders besorgniserregende Stoffe“ (Artikel 55 REACH-VO) zugelassen werden, um sie auf dem Markt zu halten. Welche Stoffe als „besonders besorgniserregende Stoffe“ gelten, wird in einem EU-Verfahren bestimmt und auf dem Anhang XIV der REACH-VO verzeichnet.
Die ersten sechs Stoffe wurden jetzt in das Verzeichnis der
„besonders besorgniserregende Stoffe“ aufgenommen:
-
5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol)
-
4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA)
- Hexabromcyclododecan
(HBCDD)
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
-
Benzylbutylphtalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP)
Zulassungsanträge
müssen jetzt innerhalb der im Verzeichnis festgeschriebenen
Fristen gestellt werden. Über den Zulassungsantrag bzw.
die Substitution dieser Stoffe entscheidet die EU.
Grundsätzlich
gelten keine Mengenschwellen. Ausgenommen von der
Zulassungspflicht sind Stoffe in Zwischenprodukten und die
Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung und
Entwicklung. Für PBT- und vPvB-Stoffe (sowie für „ähnlich
besorgniserregende Stoffe“ nach Art. 57 f) sind
Konzentrationen von < 0,1 Massenprozent eines
zulassungspflichtigen Stoffes im Gemisch weiterhin ohne
Zulassung erlaubt. Für CMR-Stoffe sind Konzentrationen im
Gemisch unterhalb der jeweils relevanten Abschneidekriterien
der Zubereitungsrichtlinie bzw. der
Kennzeichnungs-Verordnung zulässig.