Lagerung von Gefahrstoffen Freitag, 18.03.2011
Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern trifft übergreifende Regelungen zu den zulässigen Lagerorten und stellt Anforderungen an Lagerräume und an Lagerbehälter. Sie enthält ein für alle Gefahrstoffe gültiges, einheitliches Zusammenlagerungskonzept.
Der Hauptteil der TRGS 510 gilt ab 200 kg und legt für
Kleinmengen in einem eigenen Anhang Mindestvorschriften
fest, die grundsätzlich bei der Lagerung zu beachten sind.
Die TRGS 510 fasst die bisherigen unterschiedlichen
Lagervorschriften für Gefahrstoffe zusammen und
berücksichtigt dabei neben den bisherigen
Einstufungsvorschriften nach Stoff- und
Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG))
gleichberechtigt die Einstufungen nach der EU-Verordnung zum
Globally Harmonised System (GHS) (1272/2008) sowie nach den
Gefahrguttransportvorschriften.
Die TRGS 510
ersetzt die TRGS 514 und TRGS 515 zur Lagerung giftiger und
sehr giftiger bzw. brandfördernder Stoffe.
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