Zertifizierung des Energieverbrauchs Freitag, 29.04.2011
Im Vorgriff der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein Merkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs angepasst. Künftig, d. h. ab dem Antragsjahr 2012, sind nur noch folgende Nachweise für die Beantragung der Begrenzung der EEG-Umlage zulässig:
EMAS: Vorlage der gültigen
EMAS-Registrierungsurkunde, die im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr des Unternehmens – für 2012 also bis zum 31.
Dezember 2011 – ausgestellt worden sein muss (wurde die
Urkunde nicht im letzten Geschäftsjahr ausgestellt so ist
zusätzlich eine validierte Aktualisierung der
Umwelterklärung/des Überprüfungsaudit-Zertifikats
vorzulegen), vgl. S. 11.
EN 16001 (siehe
BMU-Leitfaden): Vorlage eines gültigen EN 16001-Zertifikats,
das im letzten Geschäftsjahr ausgestellt wurde. Das EN
16001-Zertifikat muss alle Abnahmestellen des Unternehmens
beinhalten.
Die Unterlagen müssen bis zum 30. Juni des jeweiligen
Antragjahres beim BAFA eingegangen sein. Für das Antragsjahr
2012 wurde folgende Übergangsregelung getroffen: Zusätzlich
zu den o. g. Nachweisen kann alternativ auch eine
Zertifizierung nach ISO 14001 oder eine besondere
Zertifizierung nach dem BAFA-Merkblatt vorgelegt werden.
Diese, d. h. die ISO 14001-Zertifizierung, muss bis zum
30. Juni 2011 ausgestellt worden sein, sofern ein
Unternehmen im Antragsjahr 2012 von dieser Übergangsregelung
Gebrauch machen will.