Einsichtsrechte für Arbeitnehmer in die Personalakte Freitag, 10.06.2011
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.
Diesen Anspruch leitet das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflicht für Arbeitgeber her. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung besteht dieser nachvertragliche Anspruch für Arbeitnehmer (gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
Zufolge des BAG, setze dieser Anspruch keine Darlegung
eines konkret berechtigten Interesses für den
Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitnehmer könne seine über
das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden
Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unwichtiger Daten in
seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren
Inhalt Kenntnis habe. Schon das begründe ein
Einsichtsrecht.
Abgelehnt hat das BAG allerdings
den Anspruch auf Herausgabe der Personalakte, der mit der
Klage ebenfalls geltend gemacht wurde. Hierfür sei keinerlei
Anspruchsgrundlage ersichtlich.