Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch Dienstag, 27.12.2011
Der EuGH hat seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht zu Gunsten der Arbeitgeber korri-giert: Für den Fall einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers kann der Anspruch auf den Jahresurlaub gesetzlich, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zeitlich beschränkt werden!
Ein Recht, Urlaubsansprüche unbegrenzt anzusammeln, gibt es nicht. Der Zeitraum, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch erlischt (Übertragungszeitraum), muss jedoch mit dem Erholungszweck des Urlaubs in Einklang stehen, mithin die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreiten. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten erfüllt diese Voraussetzung.
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EuGH vom 22.11.2011 – AZ: C-214/10 –
Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2011
Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens arbeitete früher als Schlosser. 2002 erlitt er einen Herzinfarkt und wurde arbeitsunfähig. Mitte 2008 endete sein Arbeitsverhältnis. 2009 klagte er für die Jahre 2006, 2007 und 2008 auf Abgeltung seines Jahresurlaubs. Diesen hatte er nicht nehmen können, weil er während der gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war. Der auf den Kläger anzuwendende Tarifvertrag sieht 30 Tage bezahlten Urlaub im Jahr vor, der nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden kann. Außerdem ist geregelt, dass der Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, mit Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums erlischt. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte im Ausgangsverfahren fest, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 wegen Ablaufs des Übertragungszeitraums (hier nach 15 Monaten am 31.03.2008) erloschen ist. Der EuGH sollte deshalb im Vorabentscheidungsverfahren klären, ob eine zeitliche Beschränkung des Jahresurlaubsanspruchs im Falle der Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist.
Entscheidung: Der EuGH hat entschieden, dass eine zeitliche Beschränkung des Jahresurlaubsanspruchs bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit zulässig ist. Ein über mehrere Jahre arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat kein Recht, Urlaubsansprüche unbegrenzt anzusammeln. Der EuGH begründet dies mit dem Erholungszweck des Urlaubs. Der Urlaub verliert seine Erholungsfunktion, wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet. Deshalb steht die Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie einer Regelung, die eine zeitliche Begrenzung des Urlaubs vorsieht, nicht entgegen. Vorausgesetzt ist allerdings, der konkrete Übertragungszeitraum gewährleiste den Erholungszweck, soll heißen, er ist angemessen lang.
Zur Bemessung der Dauer erläutert der EuGH, dass der Übertragungszeitraum wegen der besonderen Bedeutung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub den spezifischen Umständen Rechnung tragen muss, in denen sich ein langfristig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer befinde. Erforderlich ist, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet. Auf Seiten des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass der Übertragungszeitraum diesen vor der Ansammlung zu langer Abwesenheitszeiträume wegen der damit verbundenen Probleme für die Arbeitsorganisation schützen muss. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten - wie ihn die tarifliche Regelung hier vorsieht - steht nach Ansicht des EuGH im Einklang mit dem Erholungszweck des Urlaubsanspruchs und ist daher zulässig.
Bewertung: In seiner Entscheidung präzisiert der EuGH seine Auslegung im Fall Schultz-Hoff (EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -). Der EuGH macht deutlich, dass eine unbegrenzte Urlaubsübertragung durch Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht geboten ist.
Es bleibt abzuwarten, wie das BAG diese Entscheidung aufgreift.
Rechtsprechungsübersicht erstellt von Chemienord, Arbeitgeberverband für die Chemischen Industrie in Norddeutschland e.V.