Neue gesetzliche Regeln zum Abfall Sonntag, 11.03.2012
Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts wurde verabschiedet. Es tritt am 01.06.2012 in Kraft und wird das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ablösen.
Anstelle der bisherigen dreistelligen Hierarchie greift
nunmehr eine fünfstellige. Sie legt die grundsätzliche
Stufenfolge von erstens der Abfallvermeidung, zweitens der
Vorbereitung zur Wiederverwendung zum gleichen Zweck, über
das Recycling oder auch die werkstoffliche Verwertung, zur
nächsten Stufe der sonstigen u.a. energetischen Verwertung
und schließlich zur Abfallbeseitigung fest. Diese
Hierarchie ist nicht starr. Aus bestimmten Gründen,
die grundsätzlich darzulegen sind, kann von dieser
Hierarchie abgewichen werden.
Für den einen Fall,
dass bei der energethischen Verwertung 11.000 kJ/kg erreicht
werden, stellt das Gesetz selbst eine Gleichordnung
mit der stofflichen Verwertung her. Die Abgrenzung non der
energethischen Verwertung zur Abfallbeseitigung dürfte sich
in Richtung der enegethischen Verwertung leicht verschieben.
Zukünftig ist nicht das Schadstoffpotential sondern die
effiziente Substitution von Ressourcen ausschlaggebend.
Das
Gesetz definiert das Ende der Abfalleigenschaft (vgl. §
5) Hier sollen weitere Konkretisierungen noch folgen.
Die Definition für den Kunststoffbereich wird zurzeit auf
europäischer Ebene diskutiert. Ebenfalls gesetzlich
definiert wird das Nebenprodukt (vgl. § 4) Auch hier fehlen
noch Konkretisierungen.
Keine Entscheidung ist
zur Wertstofftonne gefallen. Das Gesetz gibt allein die
Ermächtigung, ein Wertstoffmanagement (Verpackung und
stoffgleiche Nichtverpackung) zu etablieren.
Erstellt am 09.03.2012