EEG - Besondere Ausgleichsregelung und Antragsverfahren Freitag, 30.03.2012
Grundsätzlich zahlt jeder Verbraucher mit dem Strompreis auch einen Betrag für Erneuerbare Energien – die EEG-Umlage. In Ausnahmefallen können diese Kosten mit der „Besonderen Ausgleichregelung“ gesenkt werden.
Das Ziel der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist die Senkung
der Stromkosten mittels Begrenzung der
EEG-Umlage und der Erhalt der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven
Unternehmen in Deutschland (§ 40 Satz 2
EEG). Als „stromintensives“
Unternehmen gelten grundsätzlich die Unternehmen, die einen
Stromverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (bislang 10
GWh) an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr vor Antragstellung haben und bei denen
zusätzlich die Stromkosten mehr als 14 Prozent (bislang 15%)
der Bruttowertschöpfung des Unternehmens ausmachen.
Wenn
diese Regelung für das Jahr 2012 geltend gemacht
werden soll, so muss bis zum 30.06.2012 bzw. bei neu
gegründeten Unternehmen bis zum 30.09.2012 ein vollständiger
Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist ohne
die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
Informationen können dem
Merkblatt
für Unternehmen des produzierenden Gewerbes entnommen
werden.
Fragen beantwortet das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Homepage:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: +49 6196 908 - 666
Telefax: +49 6196
908 - 550
E-Mail:
eeg.ausgleich@bafa.bund.
Erstellt am 27.03.2012