Elektronische Lohnsteuerkarte – Start ab 2013 Sonntag, 29.07.2012
Am 1. Januar 2013 startet das elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren. Es soll eine 12 Monate umfassenden Nichtbeanstandungsphase eingerichtet werden.
Voraussichtlich zum 1. November 2012 wird der erstmalige
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
für die Arbeitgeber möglich sein, so dass vorschüssig
rechnende Unternehmen und Behörden die ELStAM ihre
Beschäftigten rechtzeitig abrufen können. Mit dem neuen
Verfahren wird der sinnvolle Übergang von der
Papier-Lohnsteuerkarte hin zu einem papierlosen
elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren geschafft, der
sowohl Arbeitgeber als auch Finanzverwaltung entlasten
soll.
Die Arbeitgeber haben sich wiederholt
gegenüber der Finanzverwaltung von Bund und Ländern für eine
Intensivierung der Informationen für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zum bevorstehenden Start des elektronischen
Lohnsteuerabzugsverfahrens eingesetzt. Erst jetzt ist
indirekt durch eine Prüfbitte des Bundesrats in seiner
Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 offiziell bekannt
geworden, dass bereits Ende April 2012 von der
Finanzministerkonferenz beschlossen wurde, den geplanten
Verfahrensstart ab 1. Januar 2013 mit einer von drei auf
zwölf Monaten gestreckten Umsetzungsphase bzw.
Nichtbeanstandungsphase zu kombinieren (vgl. Drucksache
302/12 unten). Durch die verlängerte Umsetzungsfrist will
die Finanzverwaltung insbesondere für kleinere und mittlere
Unternehmen den Verfahrenseinstieg und die damit verbundenen
Umstellungen bei den betrieblichen Abläufen erleichtern.
Angesichts
des näher rückenden Verfahrensstarts ist nunmehr eine
deutliche Intensivierung der Informationsarbeit der
Finanzverwaltung erforderlich. Hierzu hat die BDA zusammen
mit sieben anderen Spitzenverbänden der deutschen
gewerblichen Wirtschaft eine gemeinsame Eingabe an die
Finanzverwaltung von Bund und Ländern gerichtet und dabei
drei Aspekte aufgegriffen.
- Kurzfristig sollte eine belastbare, offizielle Information über die gestreckte Einführungsfrist beim Start des Abrufverfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgen.
- Der gesetzlich verpflichtende Start zum Abruf der ELStAM zum 1. Januar 2013 sollte durch eine gestreckte Einführungsfrist (so genannte Nichtbeanstandungsregelung) von 12 Monaten ergänzt werden.
- Die Finanzämter sollten gemäß § 52b Abs. 9 EStG rechtzeitig vor dem Start des Verfahrens (also im 3. Quartal 2012) an die Arbeitnehmer ein Schreiben mit den für den Verfahrensstart am 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden ELStAM-Daten verschicken.
Erstellt am 30.07.2012