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Änderungen im Zuwanderungsrecht Montag, 20.08.2012

Zum 1. August 2012 traten wichtige Änderungen im Zuwanderungsrecht in Kraft. Die Möglichkeit, ausländische Mitarbeiter zu beschäftigen, wurde erweitert, dies auch für Personal ohne Hochschulabschluß.

Wichtige Erleichterungen sind insbesondere:

  • geringere Gehaltsgrenzen für Inhaber der neuen Blauen Karte EU (gilt nur für Akademiker) als die bisherige Gehaltsgrenze für die Niederlassungserlaubnis Hochqualifizierter nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (dieser Tatbestand wurde gänzlich gestrichen)
  • neue Einführung des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche
  • Erleichterungen für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Ausbildungen
  • Erleichterung für Absolventen einer betrieblichen Ausbildung
  • Verfahrensbeschleunigung durch Fiktion der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach zwei Wochen und Möglichkeit der Zustimmung der BA vorab vor offizieller Zustimmungsabfrage der Ausländerbehörde

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Änderungen in einer Information für Arbeitgeber (Stand Juli 2012) zusammengefasst. Zusätzlich enthält diese Information alle zuständigen Stellen mit Kontaktdaten.

Das neue Merkblatt 7 informiert über die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten sind. Ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen wollen, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt kommt es zwischen Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Arbeitsgenehmigungsverfahren) und aus den sogenannten Drittstaaten (Zustimmungsverfahren) zu unterschiedlichen Verfahren.

Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) hat eine Synopse der Änderungen im Aufenthaltsgesetz erstellt.

Ebenfalls von der BDA kommt eine nach Zielgruppen sortierte Übersicht.

 

Erstellt am 20.08.2012