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Technische Regeln für Arbeitsstätten Dienstag, 11.09.2012

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie füllen die gesetzlichen Vorgaben mit praktischem Inhalt.

Pausen- und Bereitschaftsräume (A4.2)

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter. Mit der neuen ASR A4.2 gelten die folgenden alten Arbeitsstätten-Richtlinien nicht mehr:
ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten"
ASR 29/1-4 "Pausenräume"
ASR 31 "Liegeräume"
ASR 45/1-6 "Tagesunterkünfte auf Baustellen"



Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (V3a.2)

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.



Raumtemperatur (A3.5)

Diese Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere gibt diese ASR eine Erläuterung zum Begriff „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung ersetzt die neue ASR die alte Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 "Raumtemperaturen" ab sofort.

 

Erstellt am 05.09.2012