Technische Regeln für Arbeitsstätten Dienstag, 11.09.2012
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie füllen die gesetzlichen Vorgaben mit praktischem Inhalt.
Pausen- und Bereitschaftsräume (A4.2)
Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben
von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von
Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten, in
Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum
Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende
Mütter. Mit der neuen ASR A4.2 gelten die folgenden alten
Arbeitsstätten-Richtlinien nicht mehr:
ASR 25/1
"Sitzgelegenheiten"
ASR 29/1-4
"Pausenräume"
ASR 31
"Liegeräume"
ASR 45/1-6
"Tagesunterkünfte auf Baustellen"
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (V3a.2)
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen gemäß
§ 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der
Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben,
dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen
mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Raumtemperatur (A3.5)
Diese
Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-,
Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen und Erste-Hilfe-Räume, an
die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen
Anforderungen gestellt werden. Insbesondere gibt diese ASR
eine Erläuterung zum Begriff „gesundheitlich zuträgliche
Raumtemperatur“. Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung
ersetzt die neue ASR die alte Arbeitsstätten-Richtlinie ASR
6 "Raumtemperaturen" ab sofort.
Erstellt am 05.09.2012