ELStAM Freitag, 25.10.2013
Spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum muss ELStAM abgerufen und angewandt sein
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Verbändegespräch über aktuelle Entwicklungen bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert:
- Bei ca. 69 % der Arbeitsverhältnisse erfolgt der Lohnsteuerabzug bereits unter Nutzung des ELStAM-Verfahrens (Stand: 13. September 2013). Gut 61 % der Arbeitgeber sind in das Verfahren eingestiegen.
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung einer ELStAM-unkompatiblen Software keine Begründung für die Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren ist. Es liegt in diesen Fällen kein Härtefall für eine Ausnahme vom Verfahren vor. Ein ELStAM-Abruf ist immer mit der von der Finanzverwaltung bereitgestellten Software "ElsterFormular" möglich.
Hinweis: Ist ein Arbeitgeber im Dezember 2013 nicht eingestiegen, müsste dies unweigerlich die Abrechnung über die Lohnsteuerkarte 6 für seine Arbeitnehmer zur Folge haben. Dies dürfte gerade im Dezember für erheblichen Unmut sorgen. Spätestens bei der Lohnsteuererklärung des Arbeitsnehmers im Folgejahr werden Probleme auftreten.
- Information des BMF zum Verfahren und eine Liste der häufigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.
Erstellt am 9.10.2013