REACh-Beschränkungen Sonntag, 06.04.2014
Für weitere CMR-Stoffe gelten Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung, zum Teil ab sofort.
Im Europäischen Amtsblatt ist die Verordnung (EU) Nr. 317/2014 vom 27.03.2014 zur Änderung der REACH-Verordnung hinsichtlich der Beschränkung von CMR-Stoffen veröffentlicht worden. Diese Beschränkungen gelten auch für den Verkauf von Gemischen, die die genannten Stoffe in einer Konzentration enthalten, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt.
Die Änderungen in den Stofflisten des Anhang XVII greifen die durch die Verordnungen (EU) Nr. 618/2012 und (EU) Nr. 944/2013 erfolgten harmonisierten Einstufungen der CLP-Verordnung auf.
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VERORDNUNG (EU) Nr. 317/2014 DER KOMMISSION vom 27.
März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe) - Anhang XVII der REACh-VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006
- Übersicht über die Fristen nach der Änderungs-Verordnung Nr. 317/2014
Bild: Dr. Tilman Reiner (BASF) - Formaldehyd - krebserzeugend 1b. Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0) wurde Ende 2013 vom REACH-Komitee der EU-Mitgliedstaaten neu als krebserzeugend 1b eingestuft. Mit der 6. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) zur CLP-Verordnung soll die Neueinstufung voraussichtlich Anfang April 2014 veröffentlicht werden. Die Einstufung könnte bereits April 2015 greifen, spätestens in 24 Monaten. Damit sind Kennzeichnungen für Gemische mit mehr als 0,1% Formaldehyd zu überprüfen. Neben verschiedenen anderen Auswirkungen würde dies auch zu neuen Emissionsgrenzwerten in der TA-Luft führen.
Erstellt am 6.4.2014