Gesundheitliche Eignung Donnerstag, 10.07.2014
Die Feststellung der „Gesundheitlichen Eignung“ von Mitarbeitern für bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Staplerfahr- oder Kranführertätigkeit oder bei Arbeiten mit Absturzgefährdungen ist nicht gleichzusetzen mit der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Eignungsuntersuchungen unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Beispielsweise darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes).
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen darf die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mit der Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden. Die Folge fehlgeschlagener Eignungsuntersuchungen ist in aller Regel gleichbedeutend damit, ein Arbeitsverhältnis gar nicht erst antreten zu können oder ganz aufgeben zu müssen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
informiert mit der DGUV Information 250-010
"Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen
Praxis" über Trennung von Eignungsuntersuchungen und
arbeitsmedizinischer Vorsorge. Zudem werden Erläuterungen zu
den Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen und deren
Verhältnismäßigkeit vorgenommen und Beispiele aus der
betrieblichen Praxis gegeben. Die DGUV-Information
"Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen
Praxis" können Sie auch im Internet unter
herunterladen:
Bild: DGUV
Erstellt am 12.7.2014