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Entgeltfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit Mittwoch, 29.04.2015

Arbeitsunfähig krank nach Rückfall einer Therapie - BAG Entscheidung vom 18.03.2015

Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts, so das BAG in seiner Entscheidung vom 18.03.2015. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist damit begründet.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Ist ein langjährig alkoholabhängiger Arbeitnehmer aufgrund eines Rückfalls nach einer Therapie arbeitsunfähig, fehlt es suchtbedingt regelmäßig an einem solchen Verschulden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der alkoholabhängige Arbeitnehmer, der Mitglied der klagenden Krankenkasse ist, wurde mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Die Krankenkasse leistete an den Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 1.303,36 €. Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergangenem Recht (§ 115 SGB X) gegenüber dem beklagten Arbeitgeber geltend. Sie meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden, da es an einem Verschulden des Arbeitnehmers für seinen Alkoholkonsum fehle.

Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen.

Die Klage der Krankenversicherung hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung: Eine Arbeitsunfähigkeit ist dann nur verschuldet gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich nach der BAG-Rechtsprechung um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen.

Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nur dann verschuldet im Sinne des Gesetzes, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliere er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann jedoch nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitnehmers bei einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das entscheidende Gericht hat insoweit ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lasse sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliege, gehe dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden «Suchtdruck» ausgeschlossen.

Bewertung: Mit dem Urteil setzt das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur Bewertung einer Alkoholabhängigkeit als Krankheit fort. Trotz dieser Bewertung könne jedoch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass eine alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Alkoholabhängigkeit grundsätzlich ohne Verschulden erfolge. Ist das Verschulden streitig, so hat das Arbeitsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ist hierdurch das Verschulden des Arbeitnehmers nicht eindeutig feststellbar, so geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Frage nach der Entgeltfortzahlung ist streng von der Kündigungsmöglichkeit wegen alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit zu trennen. Alkoholabhängigkeit kann nach den von der Rechtsprechung zur ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung entwickelten Grundsätzen die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer z. B. eine Entziehungsmaßnahme ablehnt, die Maßnahme keinen Erfolg hat oder der Arbeitnehmer wieder rückfällig wird. Nur im Ausnahmefall müssen mehrere Entziehungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierbei sind jedoch stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, wie viel Zeit zwischen dem Rückfall und der Entziehungsmaßnahme vergangen ist. Je länger der abhängige Arbeitnehmer „trocken“ bleibt, desto weniger kann von einer fehlenden Therapiefähigkeit ausgegangen werden.
 
Ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch bzw. eine schuldhaft herbeigeführte alkoholindizierte Beeinträchtigung im Betrieb kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Quelle: ChemieNord – Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie in Norddeutschland e. V.


Erstellt am 29. April 2015