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„Erzeugnis“ nach REACh Mittwoch, 11.11.2015

Urteil des Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in einem Urteil vom 10. September 2015 - Rechtssache C 106/14 - klar, dass jedes Erzeugnis, auch wenn es Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts wird, unter die fragliche Unterrichtungs- und Informationspflicht nach der REACh-VO fällt, wenn das Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält. Ein Erzeugnis geht nicht in dem zusammengesetzten Produkt – in dem neuen Erzeugnis - auf, es bleibt auch verbaut ein eigenes Erzeugnis.

Aus Begriffsbestimmung des EuGH folgt, dass sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im Sinne der REACh-Verordnung auf drei Elemente stützt.

  • ausschließlich auf Gegenstände, die ein „Herstellungsverfahren“ durchlaufen haben; ≠ Gegenständen im Naturzustand

und

  • durch dieses Herstellungsverfahren muss der Gegenstand „eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt“ abgesehen von sonstigen, insbesondere physikalischen oder chemischen Eigenschaften erhalten

und

  • diese aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangene Form, Oberfläche oder Gestalt muss die Funktion des Gegenstands in größerem Maß bestimmen als die chemische Zusammensetzung.

Der EuGH stellt klar, dass der hergestellt Gegenstand seine Erzeugniseigenschaft nicht verliert, wenn er mit anderen Gegenständen zusammengefügt oder vereinigt wird, um mit ihnen ein komplexes Produkt zu bilden. In einem solchen Fall bleibt der hergestellte Gegenstand ein „Erzeugnis“ im Sinne dieser Bestimmung. Die für den hergestellten Gegenstand gültigen Informationspflichten (gemäß Art.33  Abs. 1 der REAChVO) bleiben in der Lieferkette erhalten.

Das Gericht sieht zwei Fälle, in denen ein hergestellter Gegenstand seine Erzeugniseigenschaft verliert:

  • seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt, wird verändert

oder

  • der Gegenstand wird zu Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12.


Beispiel:
Ein Fahrradgriff enthält einen SVHC-Stoff über 0,1% Massenkonzentration in relevanter Menge. Für ihn muss der Produzent oder Importeur die Informationspflicht an den Abnehmer erfüllen. Der Griff wird ins Fahrrad (komplexes Produkt) verbaut. Obwohl jetzt die Massenkonzentration des SVHC-Stoffes bezogen auf das komplexe Produkt, das neue Erzeugnis Fahrrad, unter der Schwelle von 0,1% liegt, muss der Fahrradlieferant die Informationspflicht wiederum gegenüber seinem Abnehmer einhalten. Endverbraucher sind allerdings nur auf Nachfrage zu informieren.

Sondert der Fahrradhersteller aufgrund von Fehlern den Griff zum Recycling aus, dürfte die Informationspflicht erlöschen.

Inhalt der Informationspflicht (Art. 33 Abs.1 REAChVO):
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

Folge:
Werden Teile zugeliefert, die später montiert oder im 2K-Verfahren z. B. umspritzt werden, sind diese zugelieferten Teile in der Regel bereits Erzeugnisse. Für diese sollte eine Information über SVHC zur Verfügung gestellt worden sein/mitgeliefert worden sein, wenn SVHC in relevanter Menge in diesem Erzeugnis vorhanden ist. Anders als bisher durch die europäischen Behörden gefordert, müsste der Hersteller der montierten Teile bzw. der fertigen 2K-Bauteile ab jetzt diese Information in der Lieferkette weiterreichen, gleich welchen Anteil das zugelieferte Teil zum selbst hergestellten Produkt hat.

Auch für jede weitere Person in der Lieferkette besteht diese Informationspflicht fort.

Nicht verwechselt werden darf diese Informationspflicht nach Art. 33 REAChVO mit der Meldepflicht nach Art.7 Abs.2

Einige Mitgliedstaaten haben die Doktrin – Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“ schon immer vertreten. Deshalb können auch die alten Hilfestellungen des deutschen Helpdesk weiter genutzt werden, z.B. „Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle zu „Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis“, Erfüllung der Melde- und Informationspflichten zu Kandidatenstoffen in Erzeugnissen, Stand: August 2011.

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11.11.2015
BB