„Erzeugnis“ nach REACh Mittwoch, 11.11.2015
Urteil des Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in einem Urteil
vom 10. September 2015 - Rechtssache C 106/14 - klar,
dass jedes Erzeugnis, auch wenn es Bestandteil eines
zusammengesetzten Produkts wird, unter die fragliche
Unterrichtungs- und Informationspflicht nach der REACh-VO
fällt, wenn das Erzeugnis einen besonders
besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über
0,1 Massenprozent enthält. Ein Erzeugnis geht nicht in dem
zusammengesetzten Produkt – in dem neuen Erzeugnis - auf,
es bleibt auch verbaut ein eigenes Erzeugnis.
Aus Begriffsbestimmung des EuGH folgt, dass
sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im
Sinne der REACh-Verordnung auf drei Elemente stützt.
- ausschließlich auf Gegenstände, die ein „Herstellungsverfahren“ durchlaufen haben; ≠ Gegenständen im Naturzustand
und
- durch dieses Herstellungsverfahren muss der Gegenstand „eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt“ abgesehen von sonstigen, insbesondere physikalischen oder chemischen Eigenschaften erhalten
und
- diese aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangene Form, Oberfläche oder Gestalt muss die Funktion des Gegenstands in größerem Maß bestimmen als die chemische Zusammensetzung.
Der EuGH stellt klar, dass der hergestellt Gegenstand seine
Erzeugniseigenschaft nicht verliert, wenn er mit anderen
Gegenständen zusammengefügt oder vereinigt wird, um mit
ihnen ein komplexes Produkt zu bilden. In einem solchen Fall
bleibt der hergestellte Gegenstand ein „Erzeugnis“ im Sinne
dieser Bestimmung. Die für den hergestellten Gegenstand
gültigen Informationspflichten (gemäß Art.33 Abs. 1
der REAChVO) bleiben in der Lieferkette erhalten.
Das
Gericht sieht zwei Fälle, in denen ein hergestellter
Gegenstand seine Erzeugniseigenschaft verliert:
- seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt, wird verändert
oder
- der Gegenstand wird zu Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12.
Beispiel:
Ein Fahrradgriff enthält einen
SVHC-Stoff über 0,1% Massenkonzentration in relevanter
Menge. Für ihn muss der Produzent oder Importeur die
Informationspflicht an den Abnehmer erfüllen. Der Griff wird
ins Fahrrad (komplexes Produkt) verbaut. Obwohl jetzt die
Massenkonzentration des SVHC-Stoffes bezogen auf das
komplexe Produkt, das neue Erzeugnis Fahrrad, unter der
Schwelle von 0,1% liegt, muss der Fahrradlieferant die
Informationspflicht wiederum gegenüber seinem Abnehmer
einhalten. Endverbraucher sind allerdings nur auf Nachfrage
zu informieren.
Sondert der Fahrradhersteller
aufgrund von Fehlern den Griff zum Recycling aus, dürfte die
Informationspflicht erlöschen.
Inhalt der Informationspflicht (Art. 33 Abs.1
REAChVO):
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die
Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59
Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr
als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des
Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere
Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur
Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden
Stoffes an.
Folge:
Werden Teile zugeliefert, die später
montiert oder im 2K-Verfahren z. B. umspritzt werden, sind
diese zugelieferten Teile in der Regel bereits Erzeugnisse.
Für diese sollte eine Information über SVHC zur Verfügung
gestellt worden sein/mitgeliefert worden sein, wenn SVHC in
relevanter Menge in diesem Erzeugnis vorhanden ist. Anders
als bisher durch die europäischen Behörden gefordert, müsste
der Hersteller der montierten Teile bzw. der fertigen
2K-Bauteile ab jetzt diese Information in der Lieferkette
weiterreichen, gleich welchen Anteil das zugelieferte Teil
zum selbst hergestellten Produkt hat.
Auch für
jede weitere Person in der Lieferkette besteht diese
Informationspflicht fort.
Nicht verwechselt
werden darf diese Informationspflicht nach Art. 33 REAChVO
mit der Meldepflicht nach Art.7 Abs.2
Einige
Mitgliedstaaten haben die Doktrin – Einmal ein Erzeugnis –
immer ein Erzeugnis“ schon immer vertreten. Deshalb können
auch die alten Hilfestellungen des deutschen Helpdesk weiter
genutzt werden, z.B. „Kurzinfo der deutschen nationalen
Auskunftsstelle zu „Einmal ein Erzeugnis - immer ein
Erzeugnis“, Erfüllung der Melde- und Informationspflichten
zu Kandidatenstoffen in Erzeugnissen, Stand: August 2011.
Downloads:
-
EuGH-Urteil vom 10. September 2015 - Rechtssache C
106/14
(enthält auch den Wortlaut der einschlägigen Artikel der REAChVO)
11.11.2015
BB