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Selbstbestimmt forschen Freitag, 27.08.2021

Steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung.

Unternehmen können Ihre Forschungs- und Entwicklungs-Arbeiten neben der klassischen Projektförderung seit Kurzem auch steuerlich fördern lassen (Forschungszulagengesetz – FZulG). Der Vorteil: Unternehmen bestimmen Themen, Umfang und ggfs. Partner oder Auftragnehmer weitgehend frei. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.

Forschung und Entwicklung umfasst Grundlagenforschung, industrielle Forschung und auch experimentelle Entwicklung. Definitionen und Beispiele lassen sich im Frascati-Handbuch 2015 (TEIL I - Definition und Messung von FuE: Allgemeine Leitlinien) nachschlagen.

Wie die Steuerliche Forschungsförderung in der Praxis funktioniert, erklärt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen in einer virtuellen Info-Veranstaltung – Alternativen:

  • 23. September, 14:30 bis 16 Uhr
  • 20. Oktober, 14:30 bis 16 Uhr
  • 18. November, 14:30 bis 16 Uhr
  •  9. Dezember, 10:30 bis 12 Uhr

Die Antragstellung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Das BSFZ muss bescheinigen, dass ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG vorliegt.
  2. Im zweiten Schritt muss die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt beantragt werden (vgl. § 5 Abs. 1 FZulG).

Da für den 2. Schritt meist der Steuerberater mit ins Boot geholt werden muss, ist es sinnvoll, den eigenen Steuerberater auf die speziellen Steuerberater-Informationstermine hinzuweisen.

 

AK
27.08.21