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Beschränkung von Bisphenolen Freitag, 03.12.2021

Die deutschen Behörden bereiten zurzeit eine Beschränkung für Bisphenol A (BPA) sowie für weitere Bisphenole mit ähnlicher Besorgnis für die Umwelt im Rahmen der REACH-Verordnung (AnnexXV) vor.

BPA wird als monomerer Ausgangsstoff zur Herstellung des Kunststoff Polycarbonat und von Epoxidharzen eingesetzt.

Folgende Anwendungen könnten z. B. in der Elektrobranche betroffen sein:

  • Polycarbonat (Restmonomer im Granulat und im Produkt; Freisetzung unter Nut-zungsbedingungen)
  • Epoxid-Vergussmassen (2K-Komponenten) auf Basis BPA- oder BPA-Strukturverwandten
  • Epoxid-Harze (spritzguss-geeignet) Einsatz zwischen HT-Thermoplast und Keramik
  • Additive Verwendung von Bisphenol A (Kabel, im wesentlichen Non EU)

Der jetzt aktuelle 2. Beschränkungsvorschlag hat statt eines Restgalts an freiem BPA von 0,02 Masseprozent, wie zunächst vorgeschlagen, nun ein um den Faktor 50 niedrigerer Wert für den Restgehalt vorgeschlagen, nämlich 0,001 % w/w, und das für die Summe BPA und ähnliche Bisphenole. Was Polycarbonate u.U. grundsätzlich in die Beschränkung ziehen wird.

Wenn dieser Wert nicht eingehalten werden kann, kann man sich über Migrationstests freitesten. Hierzu müssen Testnachweise der Einhaltung des Migrationslimits von 0,04 g/ml an Σ BPA/BoCs über die Nutzungsdauer / “Service life” erbracht werden. Genauere Definitionen stehen aus.

Mögliche Folgen einer Beschränkung sind:

  • die Kommunikation in der Lieferkette zu Zuliefererklärungen (Kunststoff-Hersteller, Importierte Erzeugnisse)
  • Wareneingangs- und Warenausgangsprüfungen
  • Analytik auf Restmonomergehalt (eigene / externe Analytik)
  • Zusätzliche/wiederkehrende Prüfaufwände im Produktionsprozess (verschiedene Artikel unterschiedliche Herstellverfahren) und zum Nachweis der Einhaltung der Freisetzung aus Artikeln
  • Ggf. Überarbeitung der Produktdokumentation bzgl. Umgebungs- und Verwendungs-bedingungen
  • Suche nach Alternativen

 

2. Beschränkungsvorschlag

BPA/BosC

1. Shall not be placed on the market in mixtures and articles in a concentration equal to or greater than 10 ppm (0.001% by weight). If the concentration in mixtures and articles exceeds 10 ppm, a migration test to determine the migration value needs to be conducted (2.)

2. Shall not be placed on the market in articles showing a migration value greater than 0,04 mg/l (migration limit) in total during it’s service life. This migration limit refers to sum of BPA and all BosC present in the respective mixtures and articles.

Paragraphs 1 and 2 shall apply 24 months from entry into force of the restriction.

 

AK
2.12.21