13 Mio.- Mehraufwand durch Einwegkunststofffondsgesetz

Das Bundeskabinett hat das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) beschlossen. Das Gesetz setzt Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht um.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nunmehr dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag zur Beratung vorgelegt. Das Verfahren soll im Frühjahr 2023 abgeschlossen sein.

 

Der Gesetzentwurf enthält eine Aufwandsabschätzung. Auf die Wirtschaft soll jährlich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von annähernd 13 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 1 Mio. Euro zukommen. Die Erfahrung zeigt, dieser Betrag dürfte höher liegen, da die Bearbeitungskosten in den Unternehmen in der Regel weit unterschätzt werden. Die Abgaben in den Fonds sollen erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten sein und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge.

 

Nach EU-Vorgaben ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte) die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Das Gesetz sieht konkret die Bildung und Verwaltung eines „Einwegkunststofffonds“ beim Umweltbundesamt vor. In diesen Fonds sollen die Hersteller abhängig von der Art und Masse der von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe einzahlen.

 

Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte werden künftig so bestimmte Kosten für die Entsorgung und Reinigung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden.

Das Ministerium schätzt einen zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von annähernd 13 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 1 Mio. Euro. Die Abgabe haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge.

 

Ein Anwendungsfall der One-in, one-out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) sei nicht begründet, da es sich lediglich um eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben handele.

 

Die Höhe der Abgabesätze und die Auszahlungskriterien auf der Grundlage eines Punktesystems werden durch Rechtsverordnung bestimmt. In Vorbereitung zu dieser Verordnung hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit dem Titel „Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie“ vergeben. Die Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens soll in Kürze veröffentlicht werden.

Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission vor. Aufgabe dieser Einwegkunststoffkommission ist es, sowohl bei der Bestimmung der Abgabesätze und der Auszahlungskriterien als auch bei der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages und bei allen Entscheidungen zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt zu beraten.

 

AK
8.11.22