Kurz bevor die ersten Pflichten aus der EU-VerpackungsVO (PPWR) am 12. August umgesetzt werden müssen, versucht die EU-Kommission einige Missverständnisse mit einem überarbeiteten Katalog von Fragen und Antworten (FAQ on Packaging and Packaging Waste Regulation) aufzuklären.
Für die praktische Umsetzung in den Unternehmen finden sich eine Reihe von hilfreichen Hinweisen in den FAQ.
Unter anderem wird für die Frage, wer Erzeuger (manufacturer) von Transportverpackungen ist, Folgendes geklärt (Nummer 5):
- Ein Karton hat seine endgültige Form erreicht, auch wenn er flach ist und noch gefaltet werden muss. Wenn der Karton einen Namen oder ein Warenzeichen trägt, ist das Unternehmen, das den Namen führt oder das Warenzeichen besitzt, der Erzeuger. Bei unmarkierten, standardisierten Kartons ist das Unternehmen, das die Kartons tatsächlich herstellt, der Erzeuger. Wenn ein Unternehmen nur einen Aufkleber auf den Karton für Versandzwecke anbringt, gilt dies nicht als Markierung, und dieses Unternehmen sollte nicht als Erzeuger betrachtet werden.
- Stretchfolie zur Stabilisierung von verpackten Produkten auf Paletten sollte als Verpackung betrachtet werden, wenn sie auf einer Rolle verkauft wird, auch wenn sie anschließend zum Umwickeln von Paletten zugeschnitten wird. Der Erzeuger ist das Unternehmen, das die Folie tatsächlich herstellt und als Verpackung auf den Markt bringt, wenn sie unmarkiert ist, und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und anschließend zur Sicherung von Gütern verwendet.
Aufklärung zu der Frage, wer der Erzeuger (manufacturer) von Markenverpackung ist (Nummer 6):
- Laut der PPWR (Artikel 3 Absatz 1, Punkt 12) gilt: Wenn eine Verpackung keinen Namen oder keine Marke trägt, ist der Erzeuger die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt.
- Wenn eine natürliche oder juristische Person Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt, gilt diese Person als Erzeuger. Das ist unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt eine andere Marke angezeigt wird.
- Trägt eine Verpackung einen Namen oder eine Marke, ist Erzeuger der Wirtschaftsakteur, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung auf den Markt gebracht wird, selbst wenn ein anderer Betreiber die Herstellung oder Abfüllung tatsächlich übernimmt. Wenn dieser Wirtschaftsakteur jedoch ein Kleinstunternehmen ist und der Lieferant sich im selben Mitgliedstaat befindet, gilt der Lieferant der Verpackung oder des verpackten Produkts als Erzeuger.
Wer ist der Erzeuger (manufacturer), wenn ein verpacktes Produkt den Namen eines Unternehmens und das Warenzeichen eines anderen Unternehmens trägt (Nummer 7)?
- Ein Name oder eine Marke auf einer Verpackung hat im Hinblick auf den Status des Erzeugers nach der PPWR (Artikel 3(1), Punkt (12)) dasselbe Gewicht. Wenn also ein Unternehmen Produkte unter seinem eigenen Namen herstellt, vermarktet und vertreibt, zum Beispiel als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer, aber unter der Marke eines anderen Unternehmens, gilt der Erzeugerstatus für das Unternehmen, das das Verpackungsdesign und die Spezifikationen bestimmt. Zum Beispiel, wenn der Lizenzgeber, der Markeninhaber ist, festlegt, dass das Produkt, das unter seiner Marke auf den Markt gebracht wird, ein bestimmtes Verpackungsdesign haben muss, um sicherzustellen, dass die verwendete Verpackung in den Mitgliedstaaten oder weltweit identisch ist, wird der Markeninhaber als Erzeuger angesehen.
- Lizenzgeber, deren Marke zwar auf der Verpackung erscheinen kann, die aber die Eigenschaften der Verpackung nicht bestimmen, sollten hingegen nicht als Erzeuger betrachtet werden.
- Eine Fall-für-Fall-Bewertung, basierend auf der vertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen, deren Name und Marke auf der Verpackung stehen, wäre daher notwendig, um festzustellen, wer die entscheidende Macht hat.
Erzeuger (manufacturer) sind insbesondere in der Pflicht, die Konformitätsbewertung für Verpackungen durchzuführen. Davon abweichend, obliegt dem Hersteller (producer) die erweiterte Herstellerverantwortung mit Melde- und Zahlpflichten. Nicht selten werden ein und demselben Unternehmen beide Rollen zugeordnet! Ggfs. kommen weitere Rollen aus der PPWR mit entsprechenden Pflichten hinzu.
Zusätzlich zu dem überarbeiteten Dokument mit Antworten und Fragen können die
Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle der EU-Kommission
helfen.
Achtung! FAQ und Guidance können bei der Interpretation von gesetzlichen Vorgaben helfen, sind aber nicht juristisch bindend.
BB
04.08.26

