Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert zu den Pflichten im Bereich der Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.
Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich auch die Anforderungen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Die alten Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung – insbesondere zur Rücknahme sowie zur Zuführung der Verpackungen zur Wiederverwendung oder Verwertung – bleiben bestehen. Neu ist, dass künftig eine Zulassung bei der ZSVR erforderlich ist, um diese Pflichten zu erfüllen.
Betroffen sind damit alle Unternehmen, deren Verpackungen nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sondern typischerweise bei gewerblichen oder industriellen Endabnehmern. Für viele Unternehmen stellt sich künftig die zentrale Frage: Erfüllen sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen individuell oder über eine sogenannte Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH)?
Zuständig für die neue Zulassung der Hersteller und auch der sOfH ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auch wenn die gesetzlichen Übergangsfristen noch Zeit für die Umsetzung lassen, lohnt sich ein früher Blick auf die eigene Betroffenheit – gerade, weil sich die bisherige Praxis für viele Unternehmen ändert.
Erste Informationen zu den Zulassungsverfahren und den Übergangsregelungen finden Sie auf der neuen Webunterseite Zulassungsverfahren der ZSVR.: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/zulassungsverfahren
Anmerkungen zu der Information der ZSVR
- Dies Information der ZSVR betrifft die Zulassungspflicht der Hersteller bzw. der sOfH nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen aus Artikel 47 Abs. 1 der EU-VerpackungsVO (PPWR). Diese Pflicht ist neu!
Achten Sie auf die Rolle, die Ihr Unternehmen nach der PPWR einnimmt. Diese Zulassungspflicht gilt für Hersteller! Nicht alle Erzeuger sind auch Hersteller im Sinne der PPWR. Beide Rollen können, müssen aber nicht bei demselben Unternehmen liegen.
Grundsätzlich ist vor dem erstmaligen Bereitstellen der Verpackungen im Bundesgebiet eine Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich.
- Für Hersteller läuft die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Bis dahin dürfen diese Verpackungen auch ohne Zulassung nach § 19 VerpackDG im Bundesgebiet bereitgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2028 ist eine Zulassung durch die ZSVR erforderlich.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Hersteller, die ihre erweiterte Herstellerverantwortung für die Gesamtheit ihrer Verpackungen auf eine von der ZSVR zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) übertragen haben. In diesem Fall benennt die Organisation den Hersteller gegenüber der ZSVR.
- Für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) gilt eine etwas kürzere Übergangsfrist: Privatrechtlich organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sOfH wahrnehmen, dürfen dies ohne Zulassung nach § 22 VerpackDG längstens bis zum 31. Oktober 2027 tun. Ab dem 1. November 2027 ist die Zulassung erforderlich.
AK
8.4.22

