Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hatte die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf zu der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ eingeleitet. Der VCI hat fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht.
Die Einstufung von Altbatterien ist unionsrechtlich im Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) neu geregelt. Es wurden neue Abfallarten für Abfälle aus der Batterieherstellung, Altbatterien und Zwischenfraktionen aus der Behandlung von Altbatterien in das EAV eingefügt. Aufgrund dieser unionsweiten Änderungen sind Abfälle aus der Herstellung von Batterien, fast alle Altbatterien (insbesondere Lithium-Altbatterien) sowie Zwischenfraktionen aus der Behandlung von Altbatterien aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung als gefährliche Abfälle einzustufen. Ab dem 19. Dezember 2026 finden die neuen Abfallarten Anwendung. Die deutsche Abfallfallverzeichnis-Verordnung ist anzupassen.
Es besteht bei einigen Wirtschaftsverbänden die Befürchtung, dass ohne eine praktikable und rechtssichere Übergangsregelung – bisher nicht vorgesehen – Unterbrechungen der Entsorgung sowie erhebliche administrative und operative Belastungen für Abfallerzeuger und Entsorger drohen. Wegen der kurzfristigen Streichung bestehender Abfallschlüssel und der Einführung neuer werden die Anpassung von Genehmigungen und Entsorgungsnachweisen erforderlich. Diese Änderungen scheinen erst mit Inkrafttreten der neuen Abfallbezeichnungen ab dem 9. Dezember 2026 möglich zu sein.
Der Referentenentwurf wird jetzt zunächst durch das Kabinett beschlossen und durchläuft dann den Gesetzgebungsprozess.
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AK
2.10.26

