Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Das Bundesumweltministerium hat dem Bundestag mit Datum vom 25.08.23 den Vorschlag für die Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung –EWKFondsV) zugeleitet. Der Bundestag kann innerhalb von 3 Sitzungswochen nach Zugang den Vorschlag ändern oder ablehnen.

Die Einwegkunststoffabgabe wird erstmals auf Basis der Zahlen für das Jahr 2024 im Jahr 2025 von allen Herstellern der im Einwegkunststofffondsgesetz in Anlage 1 benannten Einwegkunststoffprodukte erhoben. Sie berechnet sich aus der gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften benannten Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit dem durch diese Rechtsverordnung festzulegenden Abgabesatz.

Für die Produkt-Masse aus dem Jahr 2024 sollen folgende Abgabesätze in Euro pro Kilogramm gelten:

  1. Lebensmittelbehälter 0,177,
  2. Tüten- und Folienverpackungen 0,876,
  3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
  4. bepfandete Getränkebehälter 0,001,
  5. Getränkebecher 1,236,
  6. Leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
  7. Feuchttücher 0,061,
  8. Luftballons 4,340,
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Die Summe der durch die Einwegkunststoffabgabe erzielten Einnahmen wird unter Zugrundelegung der durch diese Verordnung festgelegten Abgabesätze und der jeweiligen Marktmengen von Einwegkunststoffprodukten auf bis zu 436 Millionen Euro jährlich geschätzt. Die Einnahmen werden für die Fondsverwaltungskosten genutzt und an anspruchsberechtigte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschüttet.

Es wird erwartet, dass die Hersteller ihre Mehrkosten durch die Einwegkunststoffabgabe auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umlegen. Andererseits könne es bei Gebühren und Beiträgen für Straßenreinigung und Abfallentsorgung zu einer Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern kommen.

 

AK
30.8.23