Absichtlich genutztes Mikroplastik – REACh-Beschränkung veröffentlicht

Die Europäische Union hat die Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikel (früher „intentionally added microplastics“) unter REACh verabschiedet und veröffentlicht.

Regelungsinhalt

Synthetische Polymermikropartikel dürfen danach nicht mehr als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden. Kein Verbot des Inverkehrbringens greift für in Absatz 4 und 5 der 2. Spalte definierte Synthetische Polymermikropartikel. Hier greifen in erster Linie Informations- und Meldepflichten.

Definition Synthetische Polymermikropartikel

Synthetische Polymermikropartikel sind feste Polymere, die die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln und
  2. mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden beiden Bedingungen: (1) alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm oder (2) die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.

Von diesen sind wiederum einige synthetische Polymermikropartikel ausgenommen wie z.B. bestimmte, nachweislich genau definiert abbaubare Polymerpartikel.

Ab wann gilt die Regelung?

Grundsätzlich tritt die Verordnung am 17. Oktober 2023 in Kraft. Es sind Übergangsfristen für die Beschränkung in bestimmten Verwendungen vorgesehen. So greift sie erst ab dem 17. Oktober 2029 für synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung bei der Verkapselung von Duftstoffen oder erst ab dem 17. Oktober 2031 für Einstreugranulat für synthetische Sportböden. Viele Pflichten greifen ebenfalls erst zu späteren Zeitpunkten.

AK
28.9.23