Hilfestellungen der EU: Zur REACH-Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikel (SPM) hat die EU-Kommission zum einen den Erläuterungsleitfaden veröffentlicht. Zum anderen hat die ECHA Hilfestellungen für die Melde- und Berichtspflichten herausgegeben.
Die ECHA-Hilfestellung erläutert die rechtlichen Grundlagen, Fristen und erforderlichen Informationen, die für die Berichterstattung notwendig sind, welche ab Mai 2026 jährlich eingereicht werden muss. Die Berichterstattung wird über IUCLID mit einer speziellen Vorlage erfolgen, die in der nächsten größeren Aktualisierung verfügbar sein wird, und über REACH-IT eingereicht werden muss.
Erläuterungsleitfaden: Commission Regulation (EU) 2023/2055 – Restriction of microplastics intentionally added to products – European Commission
Melde- und Berichtspflichten: ECHA – Implementation of the reporting requirements of the REACH
Hintergrund
Nach der REACH-Verordnung dürfen SPM nicht als solche oder, wenn die SPM vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden (vgl. Eintag 78 des Anhangs XVII der REACH-VO – sog. Mikroplastikbeschränkung).
Zu diesem Verbot gibt es für bestimmte Anwendungen Ausnahmen (vgl. Absatz 4 rechte Spalte des Eintrags 78). In diesen Ausnahmefällen sind Melde- und Berichtspflichten festgelegt.
Die Meldepflichten betreffen die geschätzten jährlichen SPM-Emissionen in die Umwelt und gelten für Hersteller, industrielle nachgeschaltete Anwender und Lieferanten, die SPM erstmals für Verbraucher und professionelle Anwendungen in Verkehr bringen. Die Informationen werden jährlich der ECHA übermittelt. Gemäß der Verordnung sollen die Meldepflichten dazu beitragen, die Wirksamkeit der Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen zu überwachen. Ferner soll die Evidenzbasis für das Risikomanagement der Ausnahmeregelungen verbessert werden.
Um die optimale Nutzung der gemeldeten Informationen zu gewährleisten und die Durchsetzung zu erleichtern, stellt die ECHA die Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
AK
23.4.25

