Abverkaufsfristen für „falsche“ Umweltlable?

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurden die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie“ (EU 2024/825) im nationale Lauterkeitsrecht umgesetzt.

Das Gesetz bringt neue Anforderungen an Umweltaussagen, Marken- oder Firmennamen mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen unmittelbar betreffen. Diese Regeln gelten ohne Übergangsfristen ab dem 28. September 2026.

Die EU-Kommission setzt darauf, dass die Behörden für Durchsetzungsmaßnahmen in ihre Bewertung einbeziehen, ob die Händler angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen unternommen haben, um den Vorschriften nachzukommen, einschließlich für Produkte, die sich bereits in der Vertriebskette befinden (Antwort auf Frage 18 in den EmpCo Q&A der EU-Kommission vom 27.11.25).

Deutschland und Österreich haben allerdings in erster Linie eine privatrechtliche Durchsetzung des Verbraucherrechts. Wettbewerber verklagen die Unternehmen, die die Regeln nicht befolgen. Damit würden die verschärften Regeln ohne Übergangsfrist scharf geschaltet. Leitlinien der Kommission helfen bei der eindeutigen Rechtslage ebenso wenig wie Stillhaltevereinbarungen mit Behörden.

Für Unternehmen hätte dies zur Folge, dass diese Produkte nicht mehr planmäßig vertrieben werden könnten und entweder vom Markt genommen oder nachträglich gekennzeichnet werden müssten. In der Praxis würde dies zu einer Vernichtung von Verpackungen und Produkten (inkl. Lebensmitteln) in erheblichem Ausmaß führen – mit spürbaren ökologischen Auswirkungen und zusätzlicher Lebensmittelverschwendung, insbesondere bei Produkten mit längerer Haltbarkeit.

Aus Sicht der Wirtschaft steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den Nachhaltigkeitszielen der Europäischen Union. Deshalb fordern mehrere Verbände von der Bundesjustizministerin, sich gegenüber der EU-Kommission mit Nachdruck für eine Änderung der EmpCo-Richtlinie einzusetzen.

 

AK
10.5.26