Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Umweltschutzes (UmoG-E und UmoV-E) vorgelegt. Unter anderem soll das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) geändert werde. Die Mengenschwelle für die Sachverständigenprüfung der Mengenmeldungen soll ´raufgesetzt werden (vgl. UmoG-E Artikel 4).
Zur Umsetzung von EU-Vorgaben sieht das EWKFondsG eine Prüfung der jährlichen Mengenmeldungen durch einen zugelassenen Sachverständigen vor. Die Kosten sind von den Herstellern zu tragen. Derzeit sind Hersteller von der Sachverständigenprüfpflicht befreit, wenn sie weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte in Verkehr gebracht haben (vgl. § 11 Absatz 4 Satz 1 EWKFondsG). Diese Ausnahmeregelung soll zum Schutz kleiner und mittelständischer Unternehmen auf 10.000 Kilogramm angehoben werden.
Laut Bundesumweltministerium würden durch diese Änderung ab 2027 rund 83 % der Hersteller von der Pflicht befreit, aber es wären immer noch ca. 99 % des Fondsvolumens von der Prüfung abgedeckt.
Achtung – diese Änderung betrifft nur den doppelten Boden: Nur die Überprüfung der gemeldeten Mengen durch Sachverständige soll entfallen, nicht aber die grundsätzliche Pflicht der Hersteller, jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften relevanten Einwegkunststoffprodukte aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden.
BB
14.7.26

