Berechnen von Kunststoffrezyklatanteilen

Nach der EU-VerpackungsVO (PPWR) muss ab dem 1. Januar 2030 jedweder Kunststoffanteil über 5% von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil enthalten, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde (Artikel 7 PPWR).

Die Europäische Kommission plant dazu die Ausarbeitung von drei Durchführungsrechtsakten und hat einen Call for Evidence gestartet. Die Rechtsakte sollen bis Ende 2026 erarbeitet werden und konkretisieren zentrale Anforderungen zur Berechnung, Verifizierung und Anerkennung von Rezyklatgehalten.

Die Konsultationsfrist der Kommission ist der. Jeder Bürger kann bis zum 16. September 2026 Ideen einbringen.

  1. Artikel 7(8) PPWR – Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil
    Genannt werden unter anderem Datenflüsse, Chain-of-Custody-Systeme, Aggregationsebenen, Nachweispflichten, technische Dokumentation sowie gegebenenfalls unabhängige Audits. Mit einer zügigen Umsetzung dieses Rechtsaktes könnte sich der Zeitpunkt 1. Januar 2030 noch leicht nach vorne verschieben! Die Verpflichtung würde allerdings zu diesem Zeitpunkt auch greifen, wenn dieser Rechtsakt nicht bis dahin verabschiedet wird.

Zum chemischem Recycling besteht hier derzeit noch kein industrieübergreifend abgestimmtes Meinungsbild.

  1. Artikel 7(9) PPWR – Delegierter Rechtsakt zu Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien
    Berücksichtigt werden sollen unter anderem Umweltleistung, Energiebedarf, Treibhausgasemissionen, Qualität des Outputs sowie die Verfügbarkeit geeigneter Abfallströme.
  2. Artikel 7(10) PPWR – Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, Rezyklate und Rezyklatgehalte aus Drittstaaten
    Der Durchführungsrechtsakt soll die Methodik zur Bewertung, Verifizierung und Zertifizierung der Gleichwertigkeit von Rezyklaten bzw. Rezyklatgehalten festlegen, die auf außerhalb der EU gesammelten oder recycelten Kunststoffabfällen beruhen. Dabei sollen insbesondere Umwelt-, Gesundheits- und Qualitätsstandards entlang der Lieferkette berücksichtigt werden.

 

Zudem richtet die Kommission folgende Fragen an die Stakeholder:

A) Daten zu Importen von Kunststoffrezyklaten

  • What is the estimated annual volume of recycled content imported into the EU from third countries? (estimates by polymer type where available).
  • What proportion of plastic packaging placed on the EU market originates from third countries?
  • Which third countries are the main sources of recycled plastic or recycled content imported into the EU

 

B) Verifizierungs- und Zertifizierungssysteme

  • What verification, certification or chain-of-custody schemes are currently used to verify the origin, traceability and recycled content of plastics recovered from collected or recycled post-consumer plastic waste?

 

AK
24.8.26