Berechnung des Rezyklatanteils

Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss zur Berechnung, Verifizierung und Berichterstattung des Rezyklatgehalts in Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff offiziell angenommen und veröffentlicht.

Implementing Decision on the calculation, verification and reporting of data on recycled plastic content in single-use plastic beverage bottles

Die Richtlinie über Einwegkunststoffe (SUP-Richtlinie) legt Zielwerte für den Mindestanteil von Recyclingkunststoff in Einweg-Getränkeflaschen fest:

  • 25 % bis 2025 für PET-Flaschen und
  • 30 % bis 2030 für alle Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen.

Dafür soll die Kommission, die Methodik für die Berechnung, Überprüfung und Meldung des Recyclinganteils festlegen.

Die Durchführungsentscheidung soll insbesondere festlegen

  • Methoden zur Berechnung des Rezyklatgehalts
  • Vorgaben zur Verifizierung der Daten,
  • Anforderungen an die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten.

Der alte Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 regelte zunächst mechanisch recyceltes PET. Zur Berücksichtigung weiterer Recyclingkunststoffe, insbesondere aus bestimmten chemischen Recyclingverfahren, wird die Methodik nun durch einen Massenbilanzansatz erweitert.

Der Rechtsakt gilt für PET-Flaschen. Er dürfte allerdings als Vorlage für weiteren Regeln zur Berechnung des Rezyklatanteils genutzt werden. Vorschriften für Nicht-PET-Flaschen werden im Rahmen der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung festgelegt. Weitere Regeln sind unter der Altautoverordnung und der Ökodesignverordnung zu erwarten.

AK
7.7.26