Webinar des IfBB

Es tritt in Etappen in Kraft

  • am 27.06.2026,
    – Verordnungsermächtigungen nach dem ÖkodesignG (Artikel 1 § 3)
    – Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (Artikel 7)
    – Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Artikel 8)
  • am 01.08.2026,
    – weite Teile der Änderungen im Mineralöldatengesetzes (Artikel 6 Nummer 1 § 1 und § 2 Absatz 5 sowie Nummer 2 und 3)
  • am 01.11.2026
    – alle sonst nicht genannten Paragraphen und
  • am 01.01.2027,
    – bestimmte Änderungen im Mineralöldatengesetzes (Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4)

Das vorgelegte Gesetz hat zum Ziel, die nationale Umsetzung europäischer Regelungen zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung anzupassen, da die bestehenden Regelungen teilweise nicht mehr mit bestehendem EU-Recht konform sind.

Es enthält die grundsätzlichen Spielregeln, nach denen Ökodesign-Anforderungen aus der EU in Deutschland umgesetzt werden – was erforderlich ist, um ein Ökodesign-Produkt auf den deutschen Markt zu bringen, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder auszustellen.

Es gilt für Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG sowie für Bauteile und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf bestimmte Ressourceneffizienz-Anforderungen aus der EU.

Wie inzwischen üblich werden wieder CE-Kennzeichnungen, Konformitätserklärungen und Konformitätszusicherungen gefordert.

Es werden eine Reihe von Begriffsbestimmungen vorgenommen (Artikel 1 § 2), die leider nicht immer deckungsgleich mit EU-Begriffen sind.

Die Praxistauglichkeit dürfte in Frage stehen, zwingend kommt neue Bürokratie auf Hersteller zu.

 

AK
7.7.26