Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten

Das Einwegkunststofffondsgesetz (im Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt) wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten.

Grundsätzlich ist das Gesetz nach der Verkündung sofort in Kraft getreten. Viele der konkreten Regelungen treten allerdings erst im Nachgang gestaffelt in Kraft (vgl. Artikel 4). Zusätzlich sind Übergangsvorschriften nach Artikel 1 § 29 zu beachten.

Die Regeln für das Register der Hersteller und die Pflichten der Hersteller dazu treten weitgehend zum 1. Januar 2024 in Kraft (§§ 7 bis 9 Abs. 1+2 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und 5). Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren lassen (Artikel 1 § 29 Absatz 2 und 3). Nachgelagert ab dem 1. Januar 2025 steigen Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze ins Register ein (§ 9 Absatz 3 und 4).

Was als Einwegkunststoffprodukt gilt wird legal definiert über Anlage 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 des EWKFondsG. Das Umweltbundesamt stellt auch auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen ab dem 1. Januar 2024 fest,

  1. ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist
  2. welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und
  3. ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft der Hersteller ist.

Die Feststellung zu Produkt und Produktart kann als Allgemeinverfügung erfolgen. Voraussichtlich wird es hier deshalb auch eine Art „Katalog“ wie bei der Systembeteiligungspflicht im Verpackungsbereich geben.

Erste Mengenmeldungen für das Vorjahr (§ 11) müssen bis zum 15. Mai 2025 erfolgen.

Die Einwegkunststoffabgabe sollen erstmals auf Basis der Zahlen für das Jahr 2024 im Jahr 2025 erhoben werden.

Achtung (§10 Absatz 4): Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen … . Dies gilt ab sofort.

Die Regelung zu Feuerwerkskörpern (Artikel 3) treten erst am 1. Januar 2026 in Kraft.

AK
18.5.23