Das Bundesumweltministerium stellt einen Referentenentwurf zum Handling der EU-VerpackungsVO (Verordnung (EU) 2025/40) im deutschen Recht zur Diskussion – Entwurf des VerpackDG.

Erste Regelungen der in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der EU-Verpackungsverordnung mit dem deutschen Recht sicherzustellen, soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden.

Laut Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums vom 17.11.25 sieht das neue Gesetz im Kern folgendes vor:

  • Hersteller sollen Maßnahmen zur Abfallvermeidung finanzieren! Die EU-Verpackungsverordnung verpflichte die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure einen Mindestanteil ihres Budgets nutzen, um Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu finanzieren. Duale Systeme, Branchenlösungen und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die von diesen Organisationen nicht vertretenen Hersteller sind gemäß Entwurf deshalb verpflichtet, fünf Euro je bereitgestellter Tonne Verpackungen an eine gemeinsame Organisation zu zahlen. Diese soll daraus Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung finanzieren, um so zur Reduktion von Verpackungsabfällen beizutragen. Beispiele für solche Maßnahmen könnten die Anschubfinanzierung für neue Mehrwegsysteme oder Aufklärungsmaßnahmen über die Nutzung von Mehrwegverpackungen sein.
  • Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen! Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme, die für die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungsabfälle (gelber Sack, gelbe Tonne), zuständig sind. Die EU-Verpackungsverordnung verlange jetzt, dass Zulassungsverfahren für alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen, etabliert werden. Hersteller, die sich einer solchen Organisation nicht angeschlossen haben, müssten eine individuelle Zulassung beantragen. Für diese Akteure sieht das neue Gesetz ein eigenes automatisiertes Verfahren vor. Die Zulassung soll bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erfolgen, die dafür auch von diesen Akteuren mitfinanziert werden müsse.
  • Recyclingquoten anheben! Mit dem neuen VerpackDG sollen die Recyclingquoten für Kunststoffe, Aluminium und Eisenmetalle, die die dualen Systeme erfüllen müssen, angehoben werden. Ab 2028 müssten mehr Verpackungsabfälle aus diesen Materialien recycelt werden. Für Aluminium und Eisenmetalle steigt die Quote um fünf Prozent auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffabfälle verändere sich die Quote in zweierlei Hinsicht: Ab 2028 gilt anstelle einer Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75 Prozent. Davon müssten 70 Prozent, also fünf Prozent mehr als bisher, durch werkstoffliches Recycling erfolgen. Dadurch würden sich neue Möglichkeiten ergeben: Die erhöhte Quote könne durch werkstoffliche, aber auch andere Recyclingverfahren erfüllt werden. Durch diese Maßnahme werde der Anteil von Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen verwertet werden, weiter sinken.

Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung beraten. Es handelt sich um einen Entwurf, zu dem die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 5. Dezember 2025, 23:00 Uhr, über die untenstehende Onlineabfrage abgegeben werden.

Das VerpackDG soll im ersten Quartal 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend muss es vom Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat wird beteiligt.

 

AK
20.11.25