EU-Abfallverbringungsverordnung verkündet

Die novellierte Verordnung tritt am 20. Mai 2024 in Kraft und gilt in ihren wesentlichen Teilen ab 21. Mai 2026; bis dahin muss das nationale Recht, insbesondere das AbfVerbrG, angepasst werden.

Das Bundesumweltministerium wertet die Änderungen wir folgt aus:

  • Um das Potenzial des EU-Binnenmarkts zu erschließen, seien Verbesserungen für Verbringungen innerhalb der EU vereinbart worden, etwa die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch.
  • Es seien Vorschriften ergänzt worden, um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Zum Beispiel sei die Europäische Kommission ermächtigt worden, Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen.
  • Weiterhin wurden die Bestimmungen zum Export von Abfällen deutlich verschärft. Aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht.
  • Ab 21. Mai 2027 müssten ausführende EU-Unternehmen den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Ab diesem Zeitpunkt werden Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt.
  • Aufgrund der Umweltproblematik im Zusammenhang mit Kunststoffen seien die Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen schärfer als für andere Abfälle gefasst worden. Soweit Exporte noch erlaubt seien, müssten Behörden dem Export zustimmen. Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gelte ab 21. November 2026 ein Exportverbot, das auf Antrag eines solchen Staates gelockert werden könne.

AK
9.5.24