EU beschränkt Verwendung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen

Die REACH-Beschränkung Anhang XVII Eintrag 68 regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von C9-C14 PFCA. Diese Stoffe und deren Verwandte gehören zu der Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (⁠PFAS⁠). Diese Stoffe werden aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften in einer Vielzahl von Verbraucherprodukten eingesetzt.

Ab dem 25. Februar 2023 dürfen C9-C14 PFCA, deren Salze und Vorläuferverbindungen nicht mehr als Stoffe selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Werden sie als Bestandteil eines anderen Stoffes, in einem ⁠Gemisch⁠ oder in einem ⁠Erzeugnis⁠ verwendet, gelten Grenzwerte von 25 ⁠ppb⁠ (parts per billion, entspricht zum Beispiel 25 µg/l) für die Summe C9-C14-PFCA und ihre Salze sowie 260 ⁠ppb⁠ für die Summe ihrer Vorläuferverbindungen. Die genauen Spielregeln sind beim Helpdesk der deutschen Behörden auf einer Seite mit dem aktuellen Anhang XVII unter Nummer 68 zu finden.

Für verschiedene Verwendungen gelten längere Übergangsfristen:

  • Arbeitsschutztextilien (04. Juli 2023)
  • Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für bestimmte Anwendungen (04. Juli 2023)
  • fotolithografische Verfahren oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung (04. Juli 2025)
  • fotographische Beschichtungen für Filme (04. Juli 2025)
  • invasive und implantierbare Medizinprodukte (04. Juli 2025)
  • Feuerlöschschaume zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B welche bereits in ortsfesten oder mobilen Systeme installiert sind und unter der Bedingung, dass alle Freisetzungen aufgefangen werden können (04. Juli 2025). Die Feuerlöschschäume dürfen jedoch nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden.
  • Beschichtungen der Dosen von Druckgas-Dosierinhalatoren (25. August 2028)
  • Halbleiter an sich und Halbleiter, die in elektronischen Halbfertig- und Fertiggeräten eingebaut sind (31. Dezember 2023); Halbleiter die in Ersatzteilen für elektronische Fertiggeräte verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2023 in Verkehr gebracht wurden (31. Dezember 2030)

Abweichungen zu oben genannten Konzentrationsgrenzwerten gelten für folgende Verwendungen:

  • Für transportierte isolierte Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Fluorchemikalien mit höchstens sechs perfluorierten Kohlenstoffatomen verwendet werden, gelten 10 ⁠ppm⁠ (parts per million, entspricht zum Beispiel 10.000 µg/L) für die Summe aller C9-C14 PFCA, ihrer Salze und Vorläuferverbindungen in Stoffen. Der Grenzwert wird bis zum 25. August 2023 von der Europäischen Kommission überprüft.
  • Bis zum 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert 2.000 ppb für die Summe der C9-C14 PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoralkoxy-Gruppen enthalten. Ab dem 25. August 2024 gilt ein Grenzwert von 100 ppb. Die Ausnahme gilt nicht für Erzeugnisse und wird bis zum 25. August 2024 von der Europäischen Kommission überprüft.
  • 1.000 ppb für die Summe der C9-C14 PFCA in PTFE-Mikropulvern. Die Ausnahme wird bis zum 25. August 2024 von der Europäischen Kommission überprüft.

C9 PFCA und C10 PFCA sowie deren Natrium- und Ammoniumsalze sind bereits seit 2015 bzw. 2017 in die ⁠REACH⁠-Kandidatenliste als besonders besorgniserregende Stoffe gelistet, Die C11-C14 PFCA bereits seit 2012.

Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehrere tausend einzelne Stoffe, von denen die C9-C14 PFCA nur ein Teil sind. Das Umweltbundesamts hält für eine schnelle und effiziente Minimierung der Belastung von Mensch und Umwelt durch diese langlebigen Stoffe eine Regulierung der gesamten Stoffgruppe für notwendig. Das Umweltbundesamt hat daher gemeinsam mit anderen Behörden aus Deutschland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und Dänemark einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienbehörde eingereicht.

AK
8.3.23