EU-Kommission wägt Kreislaufwirtschaft mit Stoffrisiken ab

Die Europäische Kommission hat einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung für die Verwendung von Blei und Cadmium in elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen verabschiedet, die wiedergewonnenes Polyvinylchlorid (PVC) enthalten.

Die Geltungsdauer der Ausnahme ist zunächst auf den 28. Mai 2028 begrenzt.

Cadmium und Blei unterliegen Beschränkungen für die Verwendung in Elektro- und Elektronikgeräten nach Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RICHTLINIE vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten). Für Blei gilt eine Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent von 0,1 %, für Cadmium liegt der Wert bei 0,01 %.

Die Kommission argumentiert:

Während blei- und cadmiumfreies fabrikneues PVC auf dem Markt verfügbar sei, sind bei der Verwendung von wiedergewonnenem PVC geringere Mengen an Energie und natürlichen Ressourcen (z. B. Wasser, Erdöl und Natursalz) erforderlich als bei fabrikneuem PVC. Deshalb würden die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher überwiegen.

Diese Argumentation lässt umso mehr aufhorchen, als eine vergleichbare Argumentation für Ausnahmen von REACH-Beschränkung abgelehnt wurde. Sowohl Blei als auch Cadmium sind SVHC-Stoffe – Substances of very high concern.

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AK
18.1.24