EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) veröffentlicht

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (Directive (EU) 2024/1760 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2024 on corporate sustainability due diligence and amending Directive (EU) 2019/1937 and Regulation (EU) 2023/2859Text with EEA relevance – CSDDD) wurde am 5.07.24 im Amtsblatt veröffentlicht.

Damit tritt die CSDDD in allen EU-Staaten in Kraft. Als Richtlinie muss sie jetzt in den einzelnen Mitgliedsstaaten bis zum 26.07.2026 umgesetzt werden. Der BDI hat eine Synopse zwischen der CSDDD und dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erstellt – _240508_Synopse_LkSG-CSDDD.

Mit dem In-Kraft-Treten beginnen Fristen für die tatsächliche Anwendung in den Unternehmen zu laufen (Artikel 37 Absatz 1 CSDDD). Grob gilt Folgendes:

  • 3 Jahre nach In-Kraft-Treten, dem 26.07.2027

EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit über 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von 1.500 Mio. Euro

Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem EU-Umsatz von über 1.500 Mio. Euro

  • 4 Jahre nach In-Kraft-Treten, dem 26.07.2028

EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit über 3.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von 900 Mio. Euro

Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem EU-Umsatz von über 900 Mio .Euro

  • 5 Jahre nach In-Kraft-Treten, dem 26.07.2029

Verbleibende Unternehmen (einschließlich Franchises) > 1.000 Mitarbeitende und 450 Mio. Euro Umsatz

Bis zum Schluss war nicht klar, ob die CSDDD verabschiedet werden kann. Die belgische Ratspräsidentschaft brachte wesentliche Änderungen ein, die eine Verabschiedung ermöglichten. Diese sind u.a.:

  • Erhöhung der Schwellenwerte für den Geltungsbereich auf 1.000 Mitarbeitende und 450 Mio. €
  • Weitere Begrenzung der zu betrachtenden Aktivitätskette im Downstream-Bereich durch Streichung von Entsorgungsaktivitäten und Streichung indirekter Geschäftspartner
  • Streichung der Pflicht, die Umsetzung des Klimaplans mit Boni für Führungskräfte zu verknüpfen
  • Strengere Regelung zur Klagebefugnis von NGOs / Gewerkschaften
  • Großzügigere Anwendungsfristen ab Inkrafttreten – siehe oben

 

AK
18.7.24