EU-Verordnung gegen Zwangsarbeit

Das Europäische Parlament hat am 23. April 2024 die Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt angenommen – Entwurf der Verordnung.

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden in die Lage versetzt, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Unternehmen müssen auf Anfrage Rede und Antwort stehen. Wenn sich herausstellt bzw. von der Behörde bewiesen wird, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es nicht mehr auf dem EU-Markt (auch nicht online) verkauft werden, und die Lieferungen werden an den EU-Grenzen abgefangen.

Hersteller von verbotenen Waren müssen ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören. Nicht konforme Unternehmen können mit Geldstrafen belegt werden. Die Waren können wieder auf dem EU-Binnenmarkt zugelassen werden, sobald das Unternehmen Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten eliminiert hat.

Der Text muss noch vom EU-Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend wird er im Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Länder müssen innerhalb von 3 Jahren mit der Anwendung der Verordnung beginnen.

AK
8.5.24