Am 23. April 2024 wurde im EU-Parlament über Maßnahmen abgestimmt, um die unbeabsichtigte Freisetzung von Kunststoff-Pellets zu reduzieren – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik.
Auch der deutsche Bundesrat hat sich mit dem EU-Verordnungsvorschlag beschäftigt und am 26. April 2024 eine Reihe von Änderungen beschlossen.
Die neuen EU-Vorschriften sollen Unternehmen, die mit Kunststoff-Pellets arbeiten, entlang der gesamten Wertschöpfungskette dazu verpflichten, Pellet-Verluste vorzubeugen und im Falle eines Verlusts sofort Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung zu ergreifen.
Plastics Europe AISBL, europäischer Verband der Kunststofferzeuger, ist überzeugt, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission angemessen und eine verbindliche EU-Verordnung notwendig ist. Pressemitteilung vom 23. April 2024
Der Bundesrat führt eine Reihe von erheblichen Bedenken ins Feld und übermittelte diese der EU-Kommission – unter anderem:
- Der bürokratische Aufwand für den Klein- und Mittelstand solle auf ein Mindestmaß reduziert werden, u.a. müsse der Schwellenwert von 1 000 Tonnen/a Kunststoffgranulat adäquat angehoben sowie der auf vier Jahre festgesetzte Gültigkeitszeitraum der Zertifikate angemessen verlängert werden (Nummer 6-8).
- Die Schaffung eines öffentlichen Registers – gespeist durch Berichte aus den Unternehmen – sei ohne Mehrwert (Nummer 9).
- Die behördliche Überwachung könne entfallen, da die zwingend einzuschaltenden Zertifizierer die Überwachung bereits mit Vorort-kontrollen durchführen (Nummer 10).
- Die Gleichstellung von ISO 14001 zu EMAS wird angesprochen (Nummer 11).
- Ferner wird das stark erweiterte Klagerecht für NGOs aufgegriffen. Der Bundesrat hält die in Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Ermöglichung eines kostenfreien Zugangs zu behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht für sinnvoll (Nummer 16 und 19).
- Der Bundesrat hält die vorgesehenen Regelungen zur Beweislastumkehr in Artikel 16 Absatz 4 des vorliegenden Verordnungsvorschlags für bedenklich Nummer 20) und fordert eine Höchstfrist für die Verjährung ein (Nummer 21).
- Zudem fordert er eine Überprüfung, ob die Einbeziehung der Frachtführer notwendig ist (Nummer 3-5).
AK
8.5.24
